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Insolvenzberatung; Beantragung der Anerkennung als "geeignete Stelle" im Sinn der Insolvenzordnung

Sie können sich als "geeignete Stelle" im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen. Als anerkannte Stelle beraten bzw. vertreten Sie gfs. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Regierung der Oberpfalz

Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend

Öffnungszeiten

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Allgemein

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Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

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93047 Regensburg

Postanschrift

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