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Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Ersatzes bei Diebstahl, Verlust oder Unleserlichkeit

Wenn Sie ein Kennzeichenschild Ihres Fahrzeuges verloren haben, es Ihnen gestohlen wurde oder es unleserlich ist, müssen Sie die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen.

Für Sie zuständig

Zweckverband Zulassungsstelle Coburg

Leistungsdetails

Wenn Sie eines oder beide Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeuges verloren haben, sie Ihnen gestohlen wurden oder sie nicht mehr leserlich sind, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt. Das gestohlene oder verlorene Kennzeichen wird für mindestens 10 Jahre nicht mehr ausgegeben und mit einem Suchvermerk versehen.

Nur so kann verhindert werden, dass es Ihnen angelastet wird, wenn von Dritten mit Ihren alten Kennzeichenschildern Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.

Ohne Kennzeichenschilder dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Prüfbericht im Original über die letzte Hauptuntersuchung
  • auf Verlangen der Zulassungsbehörde; Versicherung an Eides statt des Fahrzeughalters
  • bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei
  • ggf. noch vorhandenes Kennzeichenschild

  • Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben.
  • Kosten für neue Kennzeichenschilder

  • Kraftfahrzeug; Informationen zur Fahrzeugzulassung

    Kraftfahrzeuge mit einer durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Informationen
    Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu.
  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Meldung bei Diebstahl, Verlust oder Fund

    Wenn Sie eines oder beide Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeuges verloren haben, sie Ihnen gestohlen wurden oder sie nicht mehr leserlich sind, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.

Stand: 09.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr