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Künstlersozialversicherung; Mitteilung bei Erhalt von Entgeltersatzleistungen

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und Geld von einer anderen Stelle erhalten, brauchen Sie unter Umständen keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.

Formulare

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
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Künstlersozialkasse
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Leistungsdetails

Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.

Für die Prüfung der Voraussetzungen von

  • Krankengeld,
  • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen

ist der jeweilige Leistungsträger zuständig.

Je nach Art der Leistung kann das

  • die gesetzliche Krankenkasse,
  • ein Unfallversicherungsträger oder
  • ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger sein.

Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, brauchen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die KSK entrichten. Damit die KSK die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.

Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.

Der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung muss durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt worden sein. Der Beginn und gegebenenfalls auch das Ende der Leistungsgewährung müssen bekannt sein.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel:

    • Kopie des Bewilligungsbescheides oder
    • anderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers

Wenn Sie aufgrund von Krankheit (eines Kindes) oder Schwangerschaft nicht arbeiten können:

  • Wenden Sie sich an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt und lassen sich Ihre Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft bescheinigen.
  • Diese Bescheinigung reichen Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ein.
  • Bitte beantworten Sie Fragen Ihrer Krankenkasse unverzüglich.
  • Sollten Sie eine Entgeltersatzleistung erhalten, lassen Sie sich den Beginn und gegebenenfalls das schon bekannte Ende des Leistungsbezuges schriftlich bestätigen.
  • Reichen Sie diese Bescheinigung bei der KSK ein.
  • Die festgestellte Beitragsfreiheit bekommen Sie schriftlich bestätigt.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.

Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 4 Wochen.

Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

Stand: 29.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales