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Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen; Beantragung einer Genehmigung für Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen

Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Personenkraftwagen anbieten möchten.

Für Sie zuständig

Landratsamt Unterallgäu - SG 23 - Verkehr, Kfz-Zulassung

Leistungsdetails

Bei Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen bestimmen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer im Voraus Umfang und Ziel der Fahrten. Die Fahrten müssen am Ende zum Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen einen für die gesamte Strecke gültigen Fahrschein besitzen, auf dem der Preis vermerkt ist. Sie dürfen keine Reisenden mitnehmen, die nur einen Teil der Strecke buchen wollen.

Die Genehmigung können Sie bei dem Einsatz von Pkw für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.

  • persönliche und fachliche Eignung sowohl der antragstellenden Person als auch der eingesetzten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
  • Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
  • Nachweis, dass das Unternehmen sicher und leistungsfähig ist

  • Es sind folgende Unterlagen für die Genehmigung erforderlich:
    • Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
    • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (als beglaubigte Abschriften)
    • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
    • bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
    • Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
    • Die Bescheinigung benötigen Sie
      • von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie
      • für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF)
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Eigenkapitalbescheinigung und möglicherweise Zusatzbescheinigung (Stichtag für beide nicht länger als zwölf Monate zurückliegend)
    • wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, von diesen:
      • Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
      • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
      • Nachweis der fachlichen Eignung
      • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
    • Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung der eingesetzten Fahrzeuge

Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Je nach Angebot können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.

Sie müssen folgende Angaben zu den verwendeten Fahrzeugen machen:

  • Anzahl
  • Art 
  • Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter
  • amtliche Kennzeichen
  • Hersteller
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Anzahl der Sitzplätze

Nachdem Sie den Antrag mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, können im Rahmen des Anhörverfahrens unter anderem die folgenden Stellen eine Stellungnahme abgeben:

  • die Gemeinde
  • die Industrie- und Handelskammer
  • die Fachgewerkschaft
  • der Fachverband

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.

Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Personenkraftwagen: 50,00 - 500,00 EUR

Keine
Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Erhebung eines Widerspruchs bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Stand: 17.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr