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Wenn Sie als Maßnahmeträger Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen durchführen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Marktstraße 16
93444 Bad Kötzting
92422 Schwandorf
Arbeitsamtstr. 8
93413 Cham
Arbeitsamtstr. 8
93413 Cham
Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe geteilte Leistungsverantwortlichkeiten zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter bestehen.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur
Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.
Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.
Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die „Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation“ heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.
Neben dem Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen sind keine weiteren Unterlagen einzureichen.
Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies kann elektronisch, zum Beispiel über die Elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW), oder über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.
Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.
Keine
Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.
Keine