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Sozialversicherungsbeiträge; Beantragung einer Erstattung durch Maßnahmeträger

Wenn Sie als Maßnahmeträger Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen durchführen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Für Sie zuständig

Agentur für Arbeit Donauwörth

Hausanschrift

Zirgesheimer Str. 9
86609 Donauwörth

Postanschrift

Zirgesheimer Str. 9

86606 Donauwörth

Telefon

+49 906 788-333

Leistungsdetails

Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe geteilte Leistungsverantwortlichkeiten zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter bestehen.

Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur

  • Krankenversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und
  • Pflegeversicherung.

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.

Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.

Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die „Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation“ heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.

  • Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie
    • rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
    • die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben und
    • die Beiträge entrichtet haben und
    • einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.
  • Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert werden.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Neben dem Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen sind keine weiteren Unterlagen einzureichen.

Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies kann elektronisch, zum Beispiel über die Elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW), oder über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.

Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und laden Sie den „Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen“ herunter oder nutzen Sie die Möglichkeit der OnlineAntragstellung in Ihrem Arbeitgeberaccount.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus. Beachten Sie dabei die Werte aus der Tabelle der Erstattungsbeiträge. Reichen Sie den Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder Ihrem zuständigen Jobcenter ein bzw. übersenden Sie den Antrag online.
  • Die zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise das zuständige Jobcenter prüfen Ihren Antrag.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Keine

Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.

Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 Wochen. (3 Wochen)

Keine

Stand: 16.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales