Logo Bayernportal

Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins

Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Landratsamt Regensburg

Für Sie zuständig

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Maximilianstraße 6
95444 Bayreuth

Briefanschrift: Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165

95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Leistungsdetails

In der Regel dürfen nur Personen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.

Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.

Zuständige Behörden:

  • Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader.
  • Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Erlaubnisse und Befähigungsscheine im gewerblichen Spreng- und Feuerwerkswesen sowie für sonstige Erlaubnisse im Privatbereich.
  • Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.

Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:

  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche (und körperliche) Eignung
  • Fachkunde
  • Mindestalter von 21 Lebensjahren
  • (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis

  • Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
  • Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung)
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses

Die Kosten können variieren.

Für eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein können Gebühren zwischen 70 und 4.000 Euro anfallen.

Der Antrag auf Ausstellung / Verlängerung einer Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheins sollte rechtzeitig gestellt werden, weil im Zuge des Verfahrens Zuverlässigkeit, Eignung und Bedürfnis überprüft werden müssen.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 28.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz