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Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Pflegestützpunkte
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Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten.
Um die Strukturen vor Ort zu stärken, unterstützt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention Kommunen (Landkreise, kreisfreie Städte, Bezirke) als Träger von Pflegestützpunkten mit Förderprogrammen: Zum einen seit November 2019 mit einer einmaligen Anschubfinanzierung und Vernetzungsförderung sowie seit Januar 2021 mit der Möglichkeit einer Regelförderung für den Betrieb laufender Pflegestützpunkte.
Zweck der Förderung ist es, den Aufbau von neuen Pflegestützpunkten zu unterstützen sowie die Vernetzung und den Wissenstransfer aller Pflegestützpunkte zu stärken. Es soll ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sichergestellt werden.
Gefördert werden Pflegestützpunkte.
Antragsberechtigt sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen.
Anschubfinanzierung: Neue Pflegestützpunkte können für den Aufbau eine einmalige Anschubfinanzierung erhalten. Gefördert werden einmalig Ausgaben für Sachmittel für Pflegestützpunkte, die ab dem Jahr 2019 initiiert werden. Förderfähig sind die Sachausgaben, die nicht durch die anderen Kostenträger gedeckt sind.
Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere
Vernetzungsförderung: Bestehende und neue Pflegestützpunkte können eine Förderung für Maßnahmen der Vernetzungsarbeit und des Wissenstransfers erhalten. Diese können insbesondere sein
Regelförderung: Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die der Kommune aufgrund der Beteiligung an der Trägerschaft des Pflegestützpunktes entstehen.
Anschubfinanzierung:
Vernetzungsförderung: Die Förderpauschale beträgt je Maßnahme einmalig bis zu 15.000 EUR.
Regelförderung:
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Anschubfinanzierung und Vernetzungsförderung: Förderfähig sind Pflegestützpunkte im Sinne des SGB XI.
Regelförderung: Voraussetzung für die Förderung eines Pflegestützpunkts ist, dass
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich oder elektronisch beim Bayerischen Landesamt für Pflege zu stellen. Die bereitgestellten Vordrucke sind zu verwenden.
keine
Anschubfinanzierung: Anträge können laufend vor Inbetriebnahme des Pflegestützpunktes und müssen vor der Beauftragung von mit dem Antrag in Zusammenhang stehenden Leistungen gestellt werden.
Regelförderung: Die Antragstellung muss bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
verwaltungsgerichtliche Klage
Fachstellen für pflegende Angehörige beraten und unterstützen vor allem psychosozial pflegende Angehörige von älteren pflegebedürftigen Menschen. Deren Träger können eine Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung erhalten.