Logo Bayernportal

Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts

Bei der Vergabe einer Grabstelle auf einem gemeindlichen Friedhof räumt die Gemeinde dem Bürger ein befristetes, gebührenpflichtiges Nutzungsrecht ein.

Für Sie zuständig

Markt Gößweinstein

Markt Gößweinstein

Hausanschrift

Burgstr. 8
91327 Gößweinstein

Postanschrift

Burgstr. 8

91327 Gößweinstein

Telefon

+49 9242 980-0

Leistungsdetails

Vor der Bestattung muss bei der Gemeinde ein Grabnutzungsrecht beantragt werden. Die nähere Ausgestaltung dieses Nutzungsverhältnisses hängt von den Festlegungen in der Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde ab. Dies gilt vor allem für Erhalt, Verlängerung und Übertragung des Nutzungsrechts.

Bei der Vergabe von Grabstellen wird in der Regel unterschieden nach Reihen- und Wahlgräbern.

Das Reihengrab ist eine Einzelgrabstätte, die für die Beisetzung eines Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Gräber werden nach dem Belegungsplan der Gemeinde der Reihe nach vergeben und können nicht zu Lebzeiten zugeteilt werden. Mit dem Ablauf der Ruhefrist erlischt auch das Nutzungsrecht.

Wahlgräber sind Grabstätten, für die ein besonderes Nutzungsrecht, in der Regel für die Beisetzung mehrerer Verstorbener, eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung des Belegungsplans kann der Antragsteller die Grabstätte meist selbst auswählen. Wenn die gemeindlichen Vorschriften dies zulassen, kann das Nutzungsrecht an einem Grab auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden. Auf die Zuteilung eines bestimmten Grabes besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Das Sondernutzungsrecht wird befristet erteilt; die Nutzungszeit ist regelmäßig länger als die Mindestruhefrist für den Verstorbenen. Informieren Sie sich bei der Friedhofsverwaltung, ob und wie häufig das Nutzungsrecht verlängert werden kann.

Der Satzung kann auch entnommen werden, wie das Nutzungsrecht bei Tod des Inhabers übertragen werden kann. Dabei kann die Gemeinde diese Entscheidung dem Nutzungsberechtigten überlassen, der die Übertragung dann erbrechtlich regeln kann. Die Gemeinde kann in der Satzung aber auch selbst bestimmen, auf wen das Recht übergeht. Das Einverständnis des künftigen Grabnutzungsberechtigten mit der Übertragung ist erforderlich, da mit dem Übergang auch die Verpflichtung zur Unterhaltung des Grabmals und zur Grabpflege verbunden ist.

Ein Grabnutzungsrecht endet in der Regel mit dem Ablauf der Nutzungszeit.

Nutzungsrechte an Grabplätzen sind nicht gesetzlich geregelt. Sie bestimmen sich vielmehr nach der Friedhofssatzung der Gemeinde, in der sie Voraussetzungen für den Erhalt bzw. eine eventuelle Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Bestattungsanspruchs der Gemeindeeinwohner festlegt.

  • Unterlagen richten sich nach kommunalen Vorschriften

Die für ein Grabnutzungsrecht anfallenden Gebühren richten sich nach der gemeindlichen Gebührensatzung.

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss spätestens vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die gemeindlichen Vorschriften das zulassen, kann es auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Bestattung; Anmeldung
    Gemeinden können in ihren Friedhofssatzungen regeln, dass eine Bestattung auf ihrem Friedhof anzumelden ist.
  • Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung

    Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.

  • Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung
    Die Gemeinden müssen erforderliche Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume vorhalten. Das gilt nicht, soweit dafür kein öffentliches Bedürfnis besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, soweit ein kirchlicher Friedhof den Bedarf ausreichend abdeckt.
  • Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Zahlung
    Die Gemeinden erheben für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren auf der Grundlage einer Friedhofsgebührensatzung.
  • Grabmal; Beantragung einer Genehmigung
    Gemeinden können in ihren Friedhofssatzungen eine Genehmigungspflicht für Grabmale vorsehen.
  • Leichenpass; Beantragung der Ausstellung
    Ein Leichenpass ist bei Überführungen innerhalb des Bundesgebietes oder ins Ausland erforderlich, wenn das Land, in das eine Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land, einen Leichenpass verlangt.
Stand: 02.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration