Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie zu viel in die Rentenversicherung einzahlen, erhalten Sie eine Erstattung.
Ihr gesamter Rentenversicherungsbeitrag wird an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt, wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) rentenversicherungspflichtig sind.
Die Grundlage für die Berechnung Ihres Rentenbeitrags ist das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus Ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Dieses voraussichtliche Arbeitseinkommen melden Sie der Künstlersozialkasse. Ihr Einkommen geht bei der Berechnung Ihrer Beiträge nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze ein.
Über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus dürfen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
Sollten Sie aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, kann es zu einer Überzahlung kommen. Das heißt, sie zahlen mehr, als es die Beitragsbemessungsgrenze eigentlich zulässt. In diesem Fall wird die Überzahlung nachträglich ausgeglichen:
Sie erhalten eine Erstattung Ihrer überzahlten Beiträge zur Rentenversicherung, wenn:
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie höhere Beiträge gezahlt haben, als die Beitragsbemessungsgrenze eigentlich zulässt, werden Ihre Entgelte in der Regel automatisch gekürzt und die überzahlten Beiträge erstattet. Hierzu tauschen die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse die erforderlichen Angaben und Werte untereinander aus. Sollten Sie bereits vorher eine Erstattung der überzahlten Rentenversicherungsbeiträge wünschen, können Sie diese bei der Künstlersozialkasse beantragen.
Online-Antrag:
Antrag per Post:
Nach Eingang Ihres Antrages prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Wenn es zu einer Kürzung kommt, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Sollten Rückfragen bestehen oder (weitere) Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse per Post mit Ihnen in Verbindung.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Sie können den Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nur für abgeschlossene (also vergangene) Jahre stellen.