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Bestimmte hochbelastete Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte in Deutschland sind an allen Samstagen im Juli und August wegen des starken Reiseverkehrs für Lkw mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger (ohne Gewichtsgrenze) tagsüber gesperrt.
Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses gilt für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen mit Anhängern, sowie der damit verbundenen Leerfahrten. Das Fahrverbot gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, auf allen in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen.
Die Transporte müssen in dieser Zeit auf das nachgeordnete Netz der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ausweichen. Nur wenn diese Alternativstrecken (z. B. wegen eines Lkw-Fahrverbotes oder eines Verbotes für Gefahrguttransporte) nicht benutzt werden können oder zwingend (z. B. zur Versorgung von Autobahntankstellen) die Autobahn benutzt werden muss, kann eine Ausnahme erteilt werden.
Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen nicht rechtfertigen.
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Das Lkw-Fahrverbot gilt insbesondere nicht für
In Deutschland besteht an allen Sonntagen und an bestimmten Feiertagen ein Fahrverbot für Lkw mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger. Bestimmte Transporte sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen.