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Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, können Sie einen Aufschub von der Rückzahlungspflicht Ihres BAföG-Darlehens beantragen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Wenn Ihr Nettoeinkommen unterhalb einer bestimmten Grenze, dem sogenannten Gesamtfreibetrag liegt, können Sie einen Zahlungsaufschub Ihrer BAföG-Rückzahlung beantragen. Wenn Ihr Nettoeinkommen den Gesamtfreibetrag um weniger als 130 EUR überschreitet, können Sie eine Teilfreistellung beantragen.
Ihr Grundfreibetrag liegt ab dem 01.10.2024 bei 1.690 EUR pro Monat und erhöht sich um weitere Freibeträge zu Ihrem Gesamtfreibetrag.
Ihr Grundfreibetrag erhöht sich
Eine Freistellung bedeutet nicht, dass Sie das Darlehen überhaupt nicht zurückzahlen müssen, sondern dass Sie für einen gewissen Zeitraum entweder
Dies hängt davon ab, um welche Summe Sie mit Ihrem Nettoeinkommen Ihren Gesamtfreibetrag überschreiten.
Vollständige Freistellung:
Teilfreistellung mit verminderter Ratenzahlung:
Keine Freistellung:
Wenn Sie den erstmaligen Antrag auf Freistellung nach dem 01.10.2024 stellen oder das BVA nach dem 01.10.24 über Ihren erstmaligen Antrag entscheidet, werden Sie bei einem positiven Bescheid in der Regel für 2 Jahre von der Rückzahlung freigestellt. Eine Freistellung wird nicht automatisch verlängert. Sie müssen danach einen Folgeantrag stellen, der in der Regel für ein Jahr gilt.
Sie können nur für Monatsraten freigestellt werden, die noch nicht fällig sind. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für 4 Monate ab der Antragstellung.
Reicht die viermonatige Rückwirkung nicht aus, können Sie für die bereits aufgelaufenen Monatsraten einen Stundungsantrag stellen. Die Stundung ist eine vorübergehende Aussetzung der Zahlung bereits fälliger Beträge. Hierunter fallen nicht nur fällige Darlehensraten, sondern auch Mahnkosten, Kosten zur Ermittlung Ihrer Anschrift sowie Verspätungszinsen.
Den Stundungsantrag können Sie zusammen mit dem Freistellungsantrag stellen.
Hinweis:
In folgenden Fällen des Nachteilsausgleichs müssen Sie die Anhebung des Freibetrags gesondert beantragen:
Ihr Einkommen darf den Ihnen zustehenden Gesamtfreibetrag um nicht mehr als die für Sie festgesetzte monatliche Rate überschreiten. Hierzu ist ein Einkommensnachweis erforderlich.
Eine vollumfängliche Berücksichtigung der Freibeträge für Ehepartnerinnen und Ehepartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Kinder erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:
Zusätzliche Freibeträge für Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder gibt es nur, wenn:
Haben Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner oder Ihre Kinder, soweit diese bereits volljährig sind, eigenes Einkommen, verringern sich ihre Freibeträge um das eigene Einkommen entsprechend.
Ab Rückzahlungsbeginn können Sie die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung online, telefonisch oder per Post beantragen
Wenn Sie den Antrag online stellen:
Antragstellung online per eID – elektronischem Personalausweis:
Hinweis: Wenn Sie das Online-Verfahren nutzen, werden Sie Schritt für Schritt durch die Antragsstellung geführt. Daher wird dieses Verfahren empfohlen.
Antragstellung per Post:
Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Sie können den Antrag direkt zu Beginn der Rückzahlungsphase stellen oder sobald sich Ihr Einkommen ändert.
Der Zahlungsaufschub durch eine Freistellung gilt bei erstmaliger Gewährung ab 01.10.2024 für 2 Jahre. Ein Folgeantrag gilt in der Regel ein Jahr. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für 4 Monate ab der Antragstellung.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.
Sie können Ihre BAföG-Schuld verringern, indem Sie das Darlehen vorzeitig zurückzahlen.
Wenn Sie während Ihres Studiums BAföG-Unterstützung bekommen haben, müssen Sie den Darlehensanteil zurückzahlen.