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Die Europawahl ist eine in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende allgemeine, unmittelbare, freie und geheime Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden.
Für die Teilnahme an der Europawahl gelten für Unionsbürgerinnen und -bürger die gleichen Zulassungsbedingungen wie für Deutsche:
Voraussetzung für die Wahlteilnahme in Deutschland ist, dass sie
In Deutschland lebende EU-Bürger müssen sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrer Heimat wählen möchten.
Rechtsgrundlagen für das Wahlverfahren in Deutschland sind die betreffenden Regelungen im europäischen Unionsrecht, das Europawahlgesetz mit dem zum Teil entsprechend anzuwendenden Bundeswahlgesetz sowie die Europawahlordnung. Auf Deutschland entfallen 96 Abgeordnete. Diese werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen eines reinen Verhältniswahlsystems. Jeder Wähler hat eine Stimme für eine von einer Partei oder seiner sonstigen politischen Vereinigung aufgestellte Liste. Die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste kann von den Wählern nicht verändert werden. Direktwahlkreise gibt es nicht. Die Sitzberechnung erfolgt nach dem bundesweiten Stärkeverhältnis der auf die Listenwahlvorschläge entfallenden Stimmen. Eine Sperrklausel wie bei Bundestags- oder Landtagswahlen gibt es bei der Europawahl nicht.
Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
Parteien und sonstige politische Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Wahlvorschläge zur Europawahl einreichen. Es kann eine Liste für ein einzelnes Bundesland oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer eingereicht werden.
Wahlhelfer sind als ehrenamtliche Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen und die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse.