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In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.
+(49) 09131 / 86 - 1972
+(49) 09131 / 86 - 1749