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Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung

Die Gemeinden können zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen und in diesen Verordnungen insbesondere auch das Füttern von verwilderten Tauben verbieten.

Für Sie zuständig

Gemeinde Dietramszell

Gemeinde Dietramszell

Hausanschrift

Am Richteranger 10
83623 Dietramszell

Postanschrift

Am Richteranger 10

83623 Dietramszell

Telefon

+49 8027 9058-0

Leistungsdetails

In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass

  • das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
  • die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.

Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.

Als Rechtsbehelf unmittelbar gegen gemeindliche Verordnungen ist ein Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
Stand: 07.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration