Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von genehmigungspflichtigen fliegenden Bauten muss angezeigt werden.
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu den fliegenden Bauten zählen z. B. Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Baustelleneinrichtungen und Anlagen in Freizeitparks sind keine fliegende Bauten.
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
Unter einem fliegenden Bau versteht man eine bauliche Anlage, die technisch geeignet ist, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. (Beispielsweise Bierzelte, Kirmesfahrgeschäfte usw.)
Das Aufstellen eines fliegenden Baus wird in Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO) unter „Genehmigung fliegender Bauten“ geregelt und bedarf eines besonderen Zulassungsverfahrens (Ausführungsgenehmigung, Anzeige, Gebrauchsabnahme).
Fliegende Bauten sind z. B. Festzelte ab einer Fläche 75 m², Bühnen ab einer Höhe von 5,00 m und einer Fläche von 100 m² und Fahrgeschäfte ab einer Höhe von 5,00 m, die für Kindern betrieben werden mit einer Geschwindigkeit von mehr als 1,00 m/s.
Bestimmte fliegende Bauten bedürfen keiner Ausführungsgenehmigung; diese sind in Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BayBO abschließend aufgezählt.
Im Regelfall ist die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten eine Woche vor Inbetriebnahme dem Bauordnungsamt der Stadt Kempten (Allgäu) schriftlich anzuzeigen. Das Prüfbuch ist der Anzeige beizulegen. Daraufhin findet ggf. eine Gebrauchsabnahme statt.
Genehmigungspflichtige fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist.
Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.
Genehmigungspflichtige fliegende Bauten müssen bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Anzeigefrei sind fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist, das sind: