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Kraftfahrzeugsteuer; Beantragung einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

Wenn Sie Halterin oder Halter eines Fahrzeugs sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer Steuerermäßigung oder vollständigen Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt Nürnberg

Hausanschrift

Frankenstraße 208
90461 Nürnberg

Postanschrift

Postfach 2259

90009 Nürnberg

Telefon

+49 911 9463-0

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Wenn für Sie als Privatperson oder für Ihr Unternehmen ein Kraftfahrzeug (Kfz) zugelassen ist, zahlen Sie Kraftfahrzeugsteuer.

Dafür können Sie eine Steuervergünstigung beantragen. Ob Sie eine Steuerermäßigung oder eine vollständige Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erhalten, hängt von Ihrem Fahrzeug, dem Einsatzzweck und Ihren persönlichen Voraussetzungen ab.

Es gibt folgende Arten von Steuervergünstigungen:

  • bei einer vollständigen Steuerbefreiung müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen.
  • bei einer Steuerermäßigung reduziert sich der von Ihnen zu zahlende Steuerbetrag.

Eine Steuervergünstigung können Sie zum Beispiel beantragen, wenn:

  • Sie Ihr Fahrzeug ausschließlich in der Land oder Forstwirtschaft nutzen.
  • Sie Ihr Fahrzeug als Behörde oder Unternehmen zu bestimmten Zwecken nutzen, wie zum Beispiel zur Straßenreinigung, für den Feuerwehreineinsatz oder für den Katastrophenschutz. Zweckgebundene Vergünstigungen können Sie auch erhalten, wenn Sie Ihr Fahrzeug zum Beispiel für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland oder für das Schaustellergewerbe sowie für weitere im Kraftfahrzeugsteuergesetz festgelegte Zwecke nutzen.
  • Sie ein Mensch mit Schwerbehinderung sind und ein Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Die Art der Steuervergünstigung hängt dabei von den Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis ab.

Steuervergünstigung für Menschen mit Schwerbehinderung:

  • Grundlegende Voraussetzungen:
    • Sie haben eine Schwerbehinderung.
    • Auf Sie ist ein Fahrzeug zugelassen.
    • Das Fahrzeug ist auch dann auf Ihren Namen zugelassen, wenn Sie minderjährig sind.
    • Führen Sie Ihr Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Ihrer Haushaltsführung dienen.
  • Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung:
    • Ihr Schwerbehindertenausweis enthält mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen:
      • H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
      • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
      • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung.
    • Ihnen wurde bereits am oder vor dem 31.05.1979 die Kfz-Steuer erlassen und Ihr Schwerbehindertenausweis enthält eines der folgenden Merkzeichen:
      • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
      • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
      • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)
  • Voraussetzung für eine Steuerermäßigung um 50 Prozent:
    • Ihr Schwerbehindertenausweis ist mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen.
    • Ihr Schwerbehindertenausweis enthält mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen:
      • G = Gehbehinderung
      • Gl = Gehörlosigkeit.
    • Sie verzichten auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
    • Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis enthält keine entsprechende Wertmarke.

Steuerbefreiung für die Land- und Forstwirtschaft:

  • Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Zugmaschinen und kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannten Sonderfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie von Kraftfahrzeuganhängern:
    • Die Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie die Kraftfahrzeuganhänger dürfen nur zu folgenden land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:
      • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
      • zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
      • zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
      • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm,
      • von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur
      • Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
  • Ausnahmen sind Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sowie kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht anerkannte Sonderfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Für diese Fahrzeuge können Sie keine Steuerbefreiung erhalten.

Weitere Steuerbefreiungen nach Einsatzzweck des Fahrzeugs:

  • Voraussetzungen für eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung durch eine Behörde oder ein Unternehmen:
    • Sie verwenden Ihr Fahrzeug ausschließlich:
      • zum Wegebau und es ist für eine Gebietskörperschaft zugelassen,
      • zur Straßenreinigung, einschließlich Winterdienst,
      • im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung.
    • Ihr Fahrzeug ist äußerlich für den Verwendungszweck erkennbar.
  • Voraussetzungen für eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung können ebenfalls vorliegen für:
    • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen Organisationen für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,
    • Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn Sie ihr Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent der gesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwenden,
    • Zugmaschinen sowie Wohnwagen, Wohnmobile und Packwagen, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden beziehungsweise ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich dazu eingesetzt werden, um im Kombinierten Verkehr Großbehälter, Wechselaufbauten und Kraftfahrzeuganhänger vom Beladeort zum nächstgelegenen Bahnhof beziehungsweise zu einem Binnen- oder Seehafen zu transportieren oder von dort abzuholen und an den Entladeort auszuliefern.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ausgefülltes Antragsformular
    • die für den Antrag erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antrag auf die Steuervergünstigung beziehungsweise dem entsprechenden Merkblatt
    • wenn eine andere Person Sie vertritt: gültige Vollmacht

Eine Steuervergünstigung für Kraftfahrzeuge können Sie online über das Zoll-Portal oder schriftlich beantragen.

Online-Antrag im Zoll-Portal:

  • Gehen Sie auf die Internetseite www.zollportal.de
  • Vor der ersten Nutzung des Zoll-Portals müssen Sie sich registrieren.
    • Als Privatperson legen Sie ein Bürgerkonto mit Ihrem ELSTER-Konto, Personalausweis oder BundID an
    • Als Unternehmen legen Sie ein Geschäftskundenkonto mit Ihrem ELSTER-Konto an oder fügen ein Benutzerkonto einem bestehenden Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal hinzu
  • Wenn Sie bereits ein Konto im Zoll-Portal angelegt haben, melden Sie sich mit ELSTER, Ihrem Personalausweis, BundID oder Zoll-Ident an.
  • Wählen Sie die Dienstleistung ″Kraftfahrzeugsteuer″ aus
  • Gehen Sie auf "Steuervergünstigung verwalten".
  • Wählen Sie "Steuervergünstigung beantragen" aus
  • Füllen Sie die notwendigen Felder aus.
  • Laden Sie die notwendigen Nachweise als digitale Dateien hoch.
  • Sie können zustimmen, dass Sie die Antwort auf Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal erhalten.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag können Sie nach der Bearbeitung online im Zoll-Portal abrufen.

Schriftlicher Antrag:

  • Sie können Ihren Antrag bei der Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder später beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
  • Das Antragsformular laden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter und drucken es aus:
    • Als schwerbehinderter Mensch verwenden Sie den "Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)" (Formular 3809).
    • Für eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft verwenden Sie den "Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft" (Formular 3813).
    • Für weitere Steuervergünstigungen verwenden Sie den "Antrag auf Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz" (Formular 3814) oder den “Antrag mit Erklärung auf Steuervergünstigung für Anhänger nach § 10 Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz“ (Formular 3811).
  • Füllen Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Senden Sie Ihren Antrag per Post oder per Fax an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Sie können Ihren Antrag auch persönlich an jeder Kontaktstelle (Kfz-Steuer) in Ihrer Nähe einreichen.
  • Sofern Sie Formular 3811, 3813 oder 3814 nutzen, können Sie Ihren Antrag auch per E-Mail senden. Ein Antrag mit Formular 3809 sollte aus Datenschutzgründen nicht per E-Mail, sondern ausschließlich per Post oder Fax eingereicht werden.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag und Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Es fallen keine Kosten an.

Ihre Steuervergünstigung gilt bis die Voraussetzungen dafür wegfallen oder Sie Ihr Fahrzeug abmelden.

Sie müssen Ihrem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich formlos schriftlich oder online im Zoll-Portal mitteilen,

  • wenn die Voraussetzungen für Ihre Steuervergünstigung wegfallen oder
  • wenn Ihr steuerbegünstigtes Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt wird, die nicht begünstigt sind.

Sie erhalten in der Regel innerhalb von 4 Wochen eine Rückmeldung beziehungsweise einen Bescheid.

  • Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.
  • Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im Zoll-Portal möglich.
  • Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren

Stand: 29.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen