Logo Bayernportal

Luftverkehrsteuer; Anmeldung und Bezahlung

Luftverkehrsunternehmen, die gewerblichen Passagierflugverkehr durchführen und Fluggäste von deutschen Flughäfen zu Zielorten befördern, müssen die Luftverkehrsteuer anmelden und zahlen.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt Landshut

Leistungsdetails

Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen gewerblich Personen von Deutschland aus befördern, müssen Sie Luftverkehrsteuer zahlen. Der nicht gewerbliche Passagierflugverkehr bei Beförderung durch Privatpersonen sowie Frachtflüge sind von der Steuer ausgeschlossen.

Besteuert werden grundsätzlich alle Abflüge mit Flugzeugen und Drehflüglern von deutschen Flughäfen. Für die Luftverkehrsteuer registrierte Steuerschuldner also Luftverkehrsunternehmen oder deren steuerliche Beauftragte, müssen monatlich eine Steueranmeldung erstellen.

Wenn Sie nicht für die Steuer registriert sind, sind Sie verpflichtet, die Steueranmeldung unverzüglich für jeden Abflug abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

Die Luftverkehrsteuer bemisst sich pro Passagierin beziehungsweise Passagier nach der Entfernung zum Zielort und ist in 3 Distanzklassen gegliedert.

  • Die Distanzklasse 1 umfasst: Ziele innerhalb Deutschlands,
  • Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • Ziele in Ländern, die für den EU-Beitritt kandidieren,
  • Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten (insbesondere Türkei, Russland, Marokko, Tunesien, Algerien, Vereinigtes Königreich).           

Die Distanzklasse 2 umfasst:

  • Länder, die nicht in Distanzklasse 1 fallen bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometern (andere nord und mittelafrikanische Staaten, arabische Staaten, mittelasiatische Staaten).

In die Distanzklasse 3

  • fallen alle weiteren Ziele, die nicht von den Distanzklassen 1 oder 2 erfasst sind.

Eine vollständige Liste der Länder, die zu den Distanzklassen 1 und 2 gehören, finden Sie in den Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes. Die Steuersätze werden ab dem Jahr 2025 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abgesenkt, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt.

Für sogenannte Inselflüge, also Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln, gilt ein ermäßigter Steuersatz. Dieser beträgt 20 Prozent des Normalsteuersatzes und gilt, wenn die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind und wenn der Start- oder Zielort

  • auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
  • sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.

In einigen Fällen können Abflüge von der Luftverkehrsteuer befreit werden. Wann die Befreiung gilt, können Sie auf der Internetseite des Zolls nachlesen.

  • Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat müssen einen steuerlichen Beauftragten benennen.
  • Luftverkehrsunternehmen mit mehr als 2 Abflügen von einem inländischen Startort pro Kalenderjahr müssen sich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Formular 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung"
    • wenn Sie dem zuständigen Hauptzollamt ein SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilen wollen: Formular 0591 E

Sie können die Luftverkehrsteuer per Post, E-Mail, Fax oder über den Online-Dienst des Bürger- und Geschäftskundenportals des Zolls anmelden.

Online-Anmeldung:

  • Loggen Sie sich mit Ihrem ELSTER-Zertifikat und Passwort beim Bürger- und Geschäftskundenportal ein.
  • Wählen Sie unter "Dienstleistungen" die Geschäftslage "Verkehrsteuer" aus. Wählen Sie dann die "Luftverkehrsteuer" aus.
  • Rufen Sie das Formular auf und füllen Sie es vollständig online aus.
  • Bei Bedarf haben Sie die Möglichkeit, Anlagen hochzuladen.
  • Wenn das Formular keine Fehler mehr enthält und Sie die Verpflichtungserklärung bestätigt haben, können Sie es absenden.
  • Die Daten Ihrer elektronischen Steueranmeldung werden an das ausgewählte Hauptzollamt übermittelt und nach Erhalt geprüft.
  • Im Falle, dass das Hauptzollamt von Ihrer Steueranmeldung abweichen will, erhalten Sie einen Steuerbescheid.
  • Im Zoll-Portal können Sie, im Falle, dass das Hauptzollamt von der angemeldeten Steuer abweichend festsetzt, den Bescheid zum Formular 1110 digital, soweit Sie diesbezüglich zugestimmt haben, abrufen. Der Austausch von Postkorbnachrichtern erfolgt über die Postkorbfunktion "Eingang" im Zoll-Portal.

Anmeldung per Post, Fax oder E-Mail:

  • Rufen Sie das Formular 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" auf und füllen Sie es aus.
  • Senden Sie das ausgefüllte Formular per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail an das zuständige Hauptzollamt.
  • Im Falle, dass das Hauptzollamt von Ihrer Steueranmeldung abweichen will, erhalten Sie einen Steuerbescheid.

Das zuständige Hauptzollamt kann eine Sicherheit von Ihnen verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Höhe der Sicherheit kann höchstens die Höhe der Steuer betragen, die voraussichtlich für 2 Kalendermonate entsteht.

Es fallen keine Kosten an.

  • Abgabe der Steuererklärung: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde
  • Fälligkeit: die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig
  • Sonderregelung für nicht registrierte Steuerschuldner: die Steueranmeldung muss unverzüglich für jeden Abflug abgegeben werden und ist sofort fällig

Sofern das zuständige Hauptzollamt von Ihrer Steueranmeldung abweichen will, erhalten Sie, in der Regel, in dieser Zeitspanne nach Abgabe Ihrer Steueranmeldung einen Steuerbescheid. (1 bis 14 Tage)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wo und wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht (in der Regel nach dem Einspruchsverfahren)

Stand: 01.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen