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Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau
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Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Beitritt und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern und deren Austritt, die Kündigung aus wichtigem Grund, die Auflösung des Zweckverbands und jede Änderung der Satzung eines Pflichtverbands bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die sonstigen Änderungen der Verbandssatzung und der Austritt aus einem ehemaligen Pflichtverband sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Aufsichtsbehörde macht die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt. Die Maßnahmen werden am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung oder im Auflösungsbeschluss ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Ist der Zweckverband aufgelöst, weil seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergangen sind, weist die Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt auf die Auflösung und den Übergang der Aufgaben hin. Die Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde hinweisen.
Aufsichtsbehörde ist
Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben.
Der Beschluss über eine Übernahme weiterer Aufgaben oder über eine dahingehende Änderung der Verbandssatzung, dass der Zweckverband Dienstherr von Beamten werden soll, setzt das Einverständnis der betroffenen Verbandsmitglieder voraus. Der Beschluss über einen Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Beteiligten voraus. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Jedes Verbandsmitglied kann seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen.
Tritt eine Körperschaft durch Änderungen im Bestand oder Aufgabenbereich von bisherigen Verbandsmitgliedern an deren Stelle im Zweckverband, so kann sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch den Zweckverband ausgeschlossen werden oder ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären.
Die Aufsichtsbehörde teilt einem Pflichtverband mit, wenn die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen sind. Der Zweckverband gibt die Mitteilung den Verbandsmitgliedern in einer alsbald einzuberufenden Verbandsversammlung bekannt. Jedes Verbandsmitglied kann innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Verbandsversammlung ab seinen Austritt erklären.
Die Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergehen. Er ist auch aufgelöst, wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbands.
Für die Genehmigung der Änderungen in der Struktur des Zweckverbands und dessen Verbandssatzung gelten die Vorgaben für die Genehmigung der Verbandssatzung entsprechend. Der Genehmigung des Ausschlusses, des Austritts, der Kündigung aus wichtigem Grund und der Auflösung können Gründe des öffentlichen Wohls nur entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für einen Pflichtverband vorliegen.
Änderungen in der Struktur des Zweckverbands und dessen Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen oder von ihr genehmigen zu lassen. Die Aufsichtsbehörde macht die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt.
Ist die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist setzen, den Zweckverband zu bilden. Kommt innerhalb der Frist der Zweckverband nicht zustande, so bildet ihn die Aufsichtsbehörde dadurch, dass sie die Verbandssatzung erlässt (Pflichtverband).
Die Anzeige- und Genehmigungspflicht einer Zweckvereinbarung richten sich nach deren Inhalt.