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Rechtliche Betreuer müssen dem Betreuungsgericht jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten und zudem die wirtschaftlichen Situation darlegen, wenn sie für dessen Vermögensverwaltung zuständig sind.
Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Betreuer und überprüft stetig die weitere Notwendigkeit der Betreuung.
Damit das Betreuungsgericht seiner Aufsichtspflicht effektiv nachkommen kann, müssen alle rechtlichen Betreuer dem Betreuungsgericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person berichten (sogenannter Jahresbericht).
Sofern die Verwaltung des Vermögens zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und dieser von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit ist, muss von diesem jährlich eine Übersicht über den Bestand des der Verwaltung unterliegenden Vermögens der betreuten Person eingereicht werden (sogenannte Vermögensübersicht). Von der Pflicht zur Rechnungslegung befreite Betreuer sind insbesondere Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehegatten.
Mit dem Online-Formular „Bericht über die Führung der Betreuung“ können sowohl der Jahresbericht als auch die Vermögensübersicht eingereicht werden.
Betreuer, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, können das Online-Formular ebenfalls für die Einreichung des Jahresberichts verwenden, müssen aber die Rechnungslegung gesondert einreichen.
Der Betreuer muss die betreute Person in seinem Aufgabenkreis persönlich betreuen.
Der Jahresbericht (mit Vermögensübersicht) muss bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem das Betreuungsverfahren anhängig ist. Dies ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreute Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine bestimmte Form sieht das Gesetz für den Jahresbericht nicht vor. Der Bericht kann daher zum Beispiel schriftlich oder über das vom Amtsgericht bereitgestellte Online-Formular übermittelt werden.
Der Jahresbericht muss mit der betreuten Person besprochen werden. Von der Besprechung kann nur abgesehen werden, wenn dies zu einem erheblichen Nachteil für die Gesundheit der betreuten Person führt oder diese offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt des Berichts zur Kenntnis zu nehmen.
Es fallen keine Gebühren an.
Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person mindestens einmal jährlich berichten.
Bei übertragener Vermögenssorge müssen rechtliche Betreuer zudem jährlich eine Vermögensübersicht einreichen, sofern sie von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit sind. Sind sie zur Rechnungslegung verpflichtet, müssen sie zudem jährlich über die Vermögensverwaltung gegenüber dem Betreuungsgericht Rechnung legen
Das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens muss zwingend angegeben werden.
Der Jahresbericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Die Vermögensübersicht beinhaltet regelmäßig folgende Angaben: