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Rechtliche Betreuung; Einreichung des Vermögensverzeichnisses für Betreuungsgerichte

Sofern dem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen wurde, muss zu Beginn der Betreuung bzw. bei Übernahme der Betreuung ein Verzeichnis über das Vermögen der betreuten Person eingereicht werden.

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Leistungsdetails

Hat das Gericht den Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, muss zu Beginn der Betreuung bzw. bei Übernahme der Betreuung ein Verzeichnis über das Vermögen der betreuten Person beim Betreuungsgericht eingereicht werden. Das Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die Aufsicht des Betreuungsgerichts über die Führung der Vermögenssorge durch den Betreuer.

Maßgeblicher Stichtag für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses ist die Bestellung des Betreuers, in der Regel also der Zeitpunkt, in dem ihm die gerichtliche Entscheidung über seine Bestellung bekanntgemacht wird. Ist die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet, vermerkt das Gericht den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Beschluss. Wird die Betreuung bereits für einen Minderjährigen angeordnet, ist der Tag des Eintritts der Volljährigkeit maßgeblich. Dem Vermögensverzeichnis müssen Belege beigefügt werden.

Dieses Online-Formular soll Betreuern als Arbeitserleichterung dienen, ist aber nicht als zwingende Formvorgabe für die Erstellung und Einreichung eines Vermögensverzeichnisses zu verstehen.

Im Vermögensverzeichnis sollen die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Betreuten aufgelistet werden, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers ihre Verwaltung umfasst. Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben müssen durch den Betreuer versichert werden.

Das Gericht muss den Aufgabenbereich der Vermögenssorge auf einen rechtlichen Betreuer übertragen haben.

  • Dem Verzeichnis müssen alle relevanten Nachweise beigefügt werden.

    Dies können insbesondere sein:

    • Kontoauszüge/ Saldenbestätigung
    • Einkommensnachweise
    • Unterlagen Grundbesitz
    • Schuldennachweise
    • Versicherungsnachweise

    Sofern neben dem Vermögensverzeichnis auch ein Anfangsbericht gemäß § 1863 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstellt werden muss, muss das Vermögensverzeichnis zwingend zusammen mit dem Anfangsbericht eingereicht werden. Der Anfangsbericht kann diesem Formular als Anlage beigefügt werden.

Das Vermögensverzeichnis muss bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem das Betreuungsverfahren anhängig ist. Dies ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreute Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für das Vermögensverzeichnis sieht das Gesetz keine bestimmte Form vor. Es kann daher in Papierform, elektronisch oder über das vom Amtsgericht bereitgestellte Online-Formular eingereicht werden.

Die Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses kann nur schriftlich, als qualifiziert signiertes elektronisches Dokument, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zusammen mit dem vom Amtsgericht bereitgestellten Online-Formular abgegeben werden.

Für diesen Service fallen keine Gebühren an.

Das Gesetz sieht keine ausdrückliche Frist für die Einreichung des Vermögensverzeichnisses vor. Soweit neben dem Vermögensverzeichnis auch ein Anfangsbericht gemäß § 1863 BGB erstellt werden muss, muss das Vermögensverzeichnis allerdings zusammen mit dem Anfangsbericht eingereicht werden. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten übersandt werden.

Das Gericht kann auch eine Frist für die Einreichung des Vermögensverzeichnisses setzten.

Stand: 25.02.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz