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Bundestagswahl; Einreichung einer Beteiligungsanzeige

Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung an der Bundestagswahl beim Bundeswahlleiter anzeigen. Der Bundeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen.

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Leistungsdetails

Alle Parteien, die nicht bereits im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen vertreten sind, müssen eine Beteiligungsanzeige einreichen, wenn sie an der Wahl teilnehmen wollen.

In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.

Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

  • schriftliche Satzung
  • schriftliches Programm der Partei
  • Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
  • Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes

Der Bundeswahlleiter prüft die Beteiligungsanzeige unverzüglich nach Eingang. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen.

Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  • welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
  • welche Vereinigungen für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Die Feststellung wird vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt geben. Sie wird öffentlich bekannt gemacht.

Die Beteiligung an der Wahl muss spätestens am 97. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr beim Bundeswahlleiter schriftlich angezeigt werden.

Gegen eine Feststellung, die eine Partei oder Vereinigung an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

  • Bundestagswahl; Einreichung eines Wahlvorschlags

    Jede politische Partei kann einen Wahlvorschlag (Landeslisten- oder Kreiswahlvorschlag) einreichen. Kreiswahlvorschläge (auf Wahlkreisebene) können auch von einzelnen Wahlberechtigten oder Gruppen von Wahlberechtigten eingereicht werden.

  • Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung einer Beteiligungsanzeige

    Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung an der Landtags- oder Bezirkswahl beim Landeswahlleiter anzeigen. Der Landeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen.

Stand: 16.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration