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Künstlersozialabgabe; Übermittlung von Informationen zur Prüfung der Abgabepflicht

Sie sind Ihrer Pflicht zur Selbstmeldung bisher nicht nachgekommen und die Künstlersozialkasse hat Sie angeschrieben, um Ihre Abgabepflicht zu prüfen.

Formulare

Für Sie zuständig

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Künstlersozialkasse
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Leistungsdetails

Die Künstlersozialkasse (KSK) kann Ihre Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz prüfen, wenn Sie sich bisher bei der KSK nicht gemeldet haben.

Abgabepflichtig können Sie sein als

  • Einzelunternehmer,
  • Kapitalgesellschaft,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaft,
  • Anstalt,
  • eingetragener Verein
  • und andere Personengemeinschaft.

Ihre eventuelle steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit verhindert nicht, dass Sie eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.

Sie sind bisher noch nicht bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.
Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Selbstmeldung sind Sie bisher nicht nachgekommen. Der KSK liegen Anhaltspunkte vor, dass Ihr Unternehmen vermutlich abgabepflichtig ist.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden:

    • Auszug aus dem Handelsregister,
    • Auszug aus dem Vereinsregister,
    • Auszug aus dem Genossenschaftsregister,
    • Auszug aus dem Partnerschaftsregister,
    • Anmeldung beim Gewerberegister,
    • Gesellschaftsvertrag.

    Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Die Künstlersozialkasse erfährt von einer möglichen Abgabepflicht Ihres Unternehmens.

  • Die KSK prüft, ob Sie Ihr Unternehmen angemeldet haben oder ein Träger der Deutschen Rentenversicherung bereits Ihre Abgabepflicht geprüft hat.
  • Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie aufgefordert, den Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht einzureichen.
  • Den Anmelde- und Erhebungsbogen können Sie auf der Internetseite der KSK herunterladen.
  • Sie können das Formular formlos per Post, Telefax oder E-Mail an die KSK übersenden.
  • Sollten Fragen bestehen oder Nachweise fehlen, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
  • Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Bescheid.
    • Der Bescheid enthält die Feststellung Ihrer Abgabepflicht sowie gegebenenfalls die Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe.
    • Aus dem Bescheid ergibt sich ebenfalls, welchen Betrag Sie monatlich als Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr zahlen müssen.

Falls Sie Ihrer Pflicht zur Auskunft nicht nachkommen, wird die KSK nach Aktenlage prüfen und aufgrund der bisherigen Erkenntnisse Ihre Abgabepflicht mangels Mitwirkung feststellen.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Einreichung des Anmelde- und Erhebungsbogens: 1 Monat ab dem Tag der Aufforderung durch die Künstlersozialkasse.
Verpflichtung zur Selbstmeldung: Spätestens am 31.03. des Folgejahres, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.

In der Regel 2 bis 4 Monate.

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass dieser Personenkreis, wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen muss.
Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch Ihr Unternehmen sozialabgabepflichtig sein.
Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe entnehmen.
Stand: 29.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales