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Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Formulare

Für Sie zuständig

Landratsamt Lichtenfels - Sachgebiet 25 Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ausländer

Leistungsdetails

Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.

Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

Zur Erlangung der Erlaubnis müssen Sie zuverlässig sein, die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen und der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen.

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, kein Verstoß gegen die guten Sitten, kein Widerspruch zu öffentlichem Interesse im Hinblick auf die örtliche Lage oder die Verwendung der Räume des Gewerbebetriebs sowie ein Antrag (mit Beschreibung der Schaustellung).

  • Personalausweis; Pass
  • Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat
    in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
  • ggf. Pachtvertrag / Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume
  • ggf. Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung
  • Unterlagen für Schaustellung von Personen bei eingetragenen Firmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

    bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

  • Erlaubnis: 100 bis 3.000 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/6.1)

     

Dauer des Verfahrens ca. 3 bis 4 Wochen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 04.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie