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Wenn Sie Umgang mit Alkopops haben, die nicht versteuert sind, benötigen Sie in vielen Fällen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall beim Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen oder Versenden der Alkopops.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkopops umzugehen, beispielsweise als Hersteller, Importeure und Gewerbetreibende.
Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis im Umgang mit der unversteuerten Ware:
In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor Erteilung einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Wenn Sie als Steuerlagerinhaber unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Alkopops einsetzen, benötigen Sie außerdem auch eine Erlaubnis für ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren). In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten "kombinierten Lagererlaubnis". Liegt diese Erlaubnis nicht vor, sind Sie nur berechtigt, Alkopops aus schon versteuertem Alkohol herzustellen.
Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach:
Für die Dauererlaubnis als "registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach:
Für die einmalige Erlaubnis als "registrierter Empfänger" müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen.
Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach:
Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.
Alle Erlaubnisse müssen im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragt werden.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.
Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.
Wenn Sie unversteuerte Alkopops befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS).
Zu bestimmten gewerblichen Zwecken können Alkopops steuerfrei verwendet werden. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wenn Sie Alkopops nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkopopsteuer erhalten.
Wenn Sie Alkopops herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkopopsteuer und zusätzlich Alkoholsteuer bezahlen.