Logo Bayernportal

Alkopopsteuer; Beantragung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

Zu bestimmten gewerblichen Zwecken können Alkopops steuerfrei verwendet werden. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

Formulare

Für Sie zuständig

Hauptzollamt Schweinfurt

Hausanschrift

Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt

Postanschrift

Postfach 4150

97409 Schweinfurt

Telefon

+49 9721 6464-0

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Wenn Sie Alkopops steuerfrei verwenden wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt, wenn gegen Sie keine Bedenken bezüglich Ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit bestehen.

Mit der Erlaubnis können Sie Alkopops unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.

Alkopops sind von der Alkopopsteuer befreit, wenn sie wie folgt  gewerblich verwendet werden:

  • unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Lebensmitteln
  • unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm

In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.

Sie sind steuerlich zuverlässig.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beilegen:

    • ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Alkopops eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften
    • eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung der Alkopops (Formular 2741 "Betriebserklärung – Anlage zum Formular 2740")
    • bei Unternehmen und anderen Einrichtungen:  
      • aktueller Auszug des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters oder
      • Kopie der Gewerbeanmeldung oder 
      • Kopie des Gesellschaftervertrags

    Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragen. 

  • Laden Sie das Formular 2740 "Antrag auf steuerfreie Verwendung“ (Formular 2740) mit der "Betriebserklärung“ (Formular 2741) über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie die restlichen benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt. 
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

keine

Sie müssen die Erlaubnis vor dem geplanten Verwendungsbeginn beantragen.

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand: 22.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen