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Wenn Sie unversteuerte Alkopops befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS).
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Alkopops können unter Steueraussetzung befördert werden. Das bedeutet, dass die Alkopopsteuer während des Transports noch nicht fällig wird. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Alkopops im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In manchen Fällen können die Alkopops nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden.
Beförderung innerhalb des deutschen Steuergebiets
Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung aus Steuerlagern beziehungsweise vom Ort der Einfuhr transportieren.
Folgende Zielorte können die unversteuerte Ware innerhalb des deutschen Steuergebiets empfangen:
Alkopops dürfen innerhalb des Steuergebiets außerdem zur direkten Ausfuhr steuerfrei transportiert werden.
Beförderung in oder über andere Mitgliedstaaten
Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung zu folgenden Zielorten außerhalb des deutschen Steuergebiets transportieren:
Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten
Alkopops dürfen aus anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung in Steuerlager im deutschen Steuergebiet transportiert werden.
Als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie unversteuerte Alkopops befördern. Ja nachdem, ob der in den Alkopops enthaltene Alkohol schon versteuert ist oder sich ebenfalls in einem Steueraussetzungsverfahren befindet, müssen Sie die Meldung elektronisch oder schriftlich machen. Welches Verfahren in Ihrem Fall gilt, können Sie im Bereich „Verfahrensablauf“ nachlesen.
Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Alkopops müssen versteuert werden.
Sie betreiben ein Gewerbe und sind entweder Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender.
Sie müssen sich vor Eröffnung eines Verfahrens der Steueraussetzung vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt. Als Nachweis kann die Verbrauchsteuernummer des Empfängers herangezogen werden.
Für die Meldung ist der Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) zuständig. Ob die Meldung elektronisch oder schriftlich erfolgt, hängt davon ab, ob der in den Alkopops enthaltene Alkohol sich ebenfalls in einem Steueraussetzungsverfahren befindet oder schon versteuert wurde.
Beförderung unter Aussetzung der Alkopopsteuer und der Alkoholsteuer:
Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden.
In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:
Informieren Sie sich auf der Internetseite der Zollverwaltung über das Papierverfahren und das sogenannte Ausfallverfahren.
Beförderung (nur) unter Aussetzung der Alkopopsteuer:
Wenn Sie innerhalb des Steuergebiets an Begünstigte liefern, müssen Sie zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung ausfüllen.
Es ist möglich, dass der Versender beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Vereinfachung des Meldeverfahrens stellt. Dies kann zum Beispiel die Übersendung einer Sammelanmeldung sein, wenn innerhalb eines Monats an denselben Empfänger mehrmals geliefert wird. Wenden Sie sich dafür direkt an das örtlich zuständige Hauptzollamt.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Entgegennahme der Meldung: keine
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.
1 bis 2 Werktage
Wenn Sie Umgang mit Alkopops haben, die nicht versteuert sind, benötigen Sie in vielen Fällen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall beim Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen oder Versenden der Alkopops.
Zu bestimmten gewerblichen Zwecken können Alkopops steuerfrei verwendet werden. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wenn Sie Alkopops nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkopopsteuer erhalten.
Wenn Sie Alkopops herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkopopsteuer und zusätzlich Alkoholsteuer bezahlen.