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Alkoholsteuer; Zahlung für Abfindungsalkohol

Wenn Sie Alkohol in sogenannten Abfindungsbrennereien herstellen, müssen Sie Alkoholsteuer bezahlen.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt München

Hausanschrift

Sophienstraße 6
80333 München

Postanschrift

Postfach 200945

80009 München

Telefon

+49 89 5995-00

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Für die Ermittlung der zu zahlenden Steuer wird gemessen, wieviel Alkohol hergestellt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind sogenannte Abfindungsbrennereien. Abfindungsbrennereien sind nicht verschlossen und die Alkoholsteuer wird pauschal nach Art und Menge der verarbeiteten Rohstoffe geschätzt.

Damit Sie Alkohol in einer vom Hauptzollamt zugelassenen Abfindungsbrennerei in einem bestimmten Zeitraum herstellen dürfen, benötigen Sie eine Brenngenehmigung. Die Abfindungsanmeldung, mit der Sie die Genehmigung beantragen, dient zugleich als Steuererklärung für die Alkoholsteuer.

Zur Berechnung der Steuerhöhe werden sogenannte Ausbeutesätze zugrunde gelegt, die in einer Rohstoffliste festgelegt sind. Der Ausbeutesatz gibt an, wie hoch die anzunehmende Alkoholmenge ist, die aus 100 Kilogramm oder 100 Litern des eingesetzten Rohstoffs gewonnen werden kann. Beim Abfindungsbrennen gilt ein ermäßigter Steuersatz von derzeit 1.022 EUR je 100 Litern reinen Alkohols, jedoch nur im Rahmen festgelegter Kontingente.

Beispiel:

  • Sie verarbeiten 100 Kilogramm Äpfel. Der Ausbeutesatz für Äpfel beträgt 3,6. Sie müssen also pauschal 3,6 Liter Alko-hol versteuern. Die ermäßigte Alkoholsteuer beträgt 3,6 Li-ter x 1.022 EUR /100 Liter = 36,79 EUR.

Auch wenn Sie die Brennerei nicht selbst betreiben, sondern zum Beispiel Ihr selbsterzeugtes Obst in einer Abfindungsbrennerei brennen lassen (Stoffbesitzerbrennen), müssen Sie eine Abfindungsanmeldung einreichen und gegebenenfalls Alkoholsteuer zahlen.

Der Alkohol tritt mit seiner Erzeugung in den steuerlich freien Verkehr. Das bedeutet, dass er ohne steuerliche Einschränkungen innerhalb Deutschlands gehandelt werden darf.

Sie können in Ihrer Abfindungsbrennerei Alkohol im Lohn für Dritte aus dessen Rohstoffen gewinnen (Lohnbrennen).

Besondere Regeln gelten, wenn Sie das vereinfachte Lohnbrennen in Anspruch nehmen möchten. Beim diesem zulassungsbedürftigen Verfahren besteht die Möglichkeit, dass Sie Alkohol zu Lasten des Kontingents einer anderen als Ihrer eigenen Abfindungsbrennerei "im Lohn" gewinnen, ohne dass ein Transport der Rohstoffe in die andere Brennerei erfolgen muss. Sie gewinnen den Alkohol in diesem Fall also in Ihrer eigenen Brennerei.

Der ermäßigte Steuersatz für das Abfindungsbrennen gilt nur, wenn

  • die Abfindungsbrennerei zugelassen ist und die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt,
  • Sie angegeben haben, dass der Alkohol versteuert werden soll
  • Sie Alkohol im Rahmen bestimmter Kontingente erzeugen:
    • bei Abfindungsbrennereien 300 Liter reiner Alkohol je Kalenderjahr.

Als Stoffbesitzer dürfen Sie nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols je Kalenderjahr erzeugen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag für die Abfindungsanmeldung

Die Erklärung zur Alkoholsteuer müssen können Sie online oder schriftlich per Post einreichen:

Online-Anmeldung

  • Melden Sie sich im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung an
  • Dort stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:
    • Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrennens (mehlige Stoffe)
    • Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrennens (nicht mehlige Stoffe)  
  • Der Online-Antrag führt Sie durch die weiteren Schritte.
  • Das Hauptzollamt Stuttgart prüft Ihre Abfindungsanmeldung.
  • Wenn das Hauptzollamt Stuttgart Ihnen eine Brenngenehmigung erteilen kann, erhalten Sie zusammen mit der Genehmigung einen Steuerbescheid. 
  • Neben dem Steuerbescheid erhalten Sie einen vorausgefüllten Überweisungsträger, den Sie zur Bezahlung der Steuer verwenden können.  

Anmeldung per Post:

  • Laden Sie das für Sie passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung:
    • „Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners für mehlige Stoffe“ (Formular 1219) 
    • „Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners für nicht mehlige Stoffe“ (Formular 1220)
    • „Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers“ (Formular 1221)
  • Beachten Sie die Ausfüllhinweise der Abfindungsanmeldung sowie die Vorgaben des „Merkblatts für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer“ (Formular 1222).
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das Hauptzollamt Stuttgart.
  • Die weiteren Schritte erfolgen wie beim schriftlichen Online-Verfahren beschrieben.

Grundsätzlich fallen für Sie keine Kosten an.
Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.

Vor dem beabsichtigten Brennbeginn

3 bis 5 Tage

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand: 22.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen