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Kino; Beantragung einer Förderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Kino

Wenn Sie in Ihr Kino investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür eine Förderung beantragen.

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Für Sie zuständig

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Filmförderungsanstalt
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Leistungsdetails

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert Kinos in ganz Deutschland, insbesondere auch außerhalb von Ballungsgebieten, mit bis zu EUR 315.000.

Sie können eine Förderung für folgende Maßnahmen bekommen:

  • Smart Data / Kundenbindung / investive Marketingmaßnahmen, beispielsweise
    • Hard-und Software,
    • Lizenzen,
    • Ausgaben für Agenturen,
    • Rechtsberatung  und Programmierarbeiten sowie
    • Ausgaben für Werbeanlagen
    • Grünes Kino / Nachhaltigkeit / umweltschonende Verfahren, beispielsweise
      • Modernisierung von Heizungsanlagen,
      • Klima-und Lüftung,
      • Sanitäranlagen,
    • Investitionen zur Nutzung regenerativer Energien, beispielsweise
      • Solarenergie,
      • LED-Beleuchtung,
      • Kühlgeräte,
    • Systeme zur Trennung von Abfällen sowie zur Reduzierung von Abfällen und
    • Schaffung von Fahrradstellplätzen und E-Ladesäulen im Außenbereich
    • Barrierefreiheit im Kino, beispielsweise
      • Errichtung Rampen und Aufzüge,
      • Herstellung einer barrierefreien Sanitäranlage,
      • Maßnahmen zur Anpassung des Brandschutzkonzepts an bestehende Normen
      • Anschaffung und Einbau von Technik für Seh-und Hörbehinderte,
      • Herstellung einer barrierefreien Webseite gemäß aktueller Normen und Verordnungen,
      • Einrichtung eines öffentlichen W-LANs,
      • Einrichtung von Wegeleitsystemen für Seh-und Hörbehinderte und
      • Einrichtung barrierefreier PKW-Stellplätze gemäß lokaler Bauvorschriften
    • Kassentechnik, wie beispielsweise Erneuerung von
      • Servern,
      • Workstations,
      • Kassenladen,
      • Ticket- und Bondrucker,
      • Scannern,
      • Netzwerktechnik,
      • Digital Signage und
      • Software
    • Projektions- und Tontechnik, zum Bespiel Erneuerung von:
      • Projektionstechnik sowie
      • Teilkomponenten, beispielsweise
        • Server,
        • Projektor,
        • Light Engine,
        • IMB,
        • Objektiv,
        • 3D-Einheit,
        • Lüfter und
        • Leinwand
    • Erneuerung der gesamten Tontechnik im Vorführraum und Zuschauersaal, beispielsweise:
      • Lautsprecher,
      • Verstärker,
      • Prozessor,
      • Veranstaltungstechnik, beispielsweise:
        • Mikrofontechnik,
        • Lichttechnik
    • Bestuhlung und Kinosaal-Ausstattung, beispielsweise:
      • Ausgaben zur Verbesserung des Zuschauersaals, beispielsweise:
        • Erneuerung der Bestuhlung,
        • Arbeiten an Wand,
        • Boden,
        • Decken,
        • Vorhang,
        • Kaschierung,
        • Unterkonstruktion,
        • Brandschutz-/Sicherheitstechnik und
        • Netzwerk-und Veranstaltungstechnik
    • Ausstattung der Besucherbereiche / Foyer, beispielsweise:
      • Modernisierungen des Foyers,
      • der Möblierung,
      • Verkaufstresen und
      • Gastronomietechnik
    • Maßnahmen zur Instandsetzung der Außenanlage, beispielsweise:
      • Modernisierungen der Außenwerbeanlage,
      • Schaukastenanlage,
      • Fassade und
      • Türen und Fenster

Auch gefördert Aufgrund der aktuellen Pandemie werden aktuell Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen, die zur angemessenen Reduzierung der Ansteckungsgefahr (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen des Kinos erforderlich sind   .

Keine Förderung bekommen Sie für:

  • Maßnahmen, mit denen Sie begonnen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben,
  • Sonderformen von Kinos, zum Beispiel:
  • Open-Air-Kinos,
  • Wanderkinos,
  • Autokinos,
  • Kinos in Hotels,
  • Gaststätten,
  • Kasernen,
  • Neueinrichtungen, Erweiterung oder Wiedereröffnung von Kinosälen,
  • Eigenleistungen,
  • Büro-und Verwaltungskosten,
  • Gebrauchtware,
  • Verbrauchsmaterial,
  • Leasing,
  • Reinigungsarbeiten,
  • Filmmiete,
  • Lohnkosten,
  • den Kauf von Grundstücken und Gebäuden,
  • Reparaturen,
  • Wartungsverträge,
  • Supportleistungen,
  • Abonnementgebühren,
  • Garantien.

Wenn Sie in die Zukunftsfähigkeit Ihres Kinos investieren wollen, dann können Sie eine Förderung von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten bekommen.

Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl Ihrer Kinosäle ab:

  • wenn Sie ein Kino mit nur einem Saal haben, bekommen Sie bis zu EUR 60.000

und

  • wenn Sie ein Kino mit mindestens 2 Sälen haben, bekommen Sie bis zu EUR 45.000 pro Saal, max. EUR 315.000.

Förderungen von bis zu EUR 5.000 werden einmalig ausgezahlt.

Förderungen von mehr als EUR 5.000 werden je nach dem Fortschritt Ihrer Maßnahme und auf Anforderung in bis zu 4 Raten ausgezahlt.  

Spätestens zur Auszahlung der ersten Rate muss nachgewiesen werden, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist.
Vor Auszahlung der letzten Rate muss ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form von Rechnungen und Überweisungsbelegen. Die Verwendung der Mittel hat innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung der Förderung zu erfolgen.

Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Den Antrag auf Förderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Kino reichen Sie bei der Filmförderungsanstalt (FFA) ein.

Anträge können stellen:

  • Kinobetreiber ortsfester Kinos
    • mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und mit maximal 7 Leinwänden
      • aus einem Bundesland mit eigenem Kinoförderprogramm
      • und
      • mit Nachweis der Wirtschaftlichkeit
      • Die Wirtschaftlichkeit wird in der Regel anerkannt, wenn:
      • Ihr Kino in den vergangenen 3 Jahren durchschnittlich 275 Vorführungen hatte
      • und
      • durchschnittlich mindestens 9 Monate fortlaufenden Spielbetrieb nachweisen kann

Weitere Voraussetzungen:

Sie müssen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Ihr Kino befindet sich in einer Gemeinde mit maximal 50.000 Einwohnern

oder

  • Sie haben innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung eine prämierte Auszeichnung mit
    • Kinoprogrammpreis der BKM

oder

  • dem Kinopreis des Kinematheksverbunds

oder

  • einem Kinoprogrammpreis der Länder

oder

  • Sie haben einen Besucheranteil mindestens 40 Prozent für deutsche und europäische Filme

oder

  • Im Durchschnitt bestand in den letzten 3 Kalenderjahren 40 Prozent Ihrer Gesamtprogrammierung (vorgeführte Filmtitel) aus deutschen und andere europäischen Filmen. Bei der Programmierung ist die Anzahl der Titel ausschlaggebend.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Kosten- und Finanzierungsplan
    • Kostenvoranschläge
    • Information über Miet-, Pacht- oder Eigentumsverhältnisse
    • aktueller Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszug des Antragstellers, nicht älter als ein Jahr
    • genaue Beschreibung der Maßnahme
    • bei Kinos in Städten über 50.000 Einwohner: Nachweis über Kinoprogrammpreis
    • der Beauftragten für Kultur und Medien (BKM)

    oder

    • der Länder

    oder

    • des Kinematheksverbundes

    oder

    • falls nicht vorhanden: Nachweis über Besucheranteile

    oder

    • Filmprogramm mithilfe eines lückenlosen Spielplans aus den letzten 3 Jahren vor Antragsstellung

    Um die erste Rate der Förderung zu bekommen, müssen Sie vorlegen:

    • den vollständig ausgefüllten Antrag auf Auszahlung mit Ihrer Unterschrift
      • wenn Sie nicht der Antragsteller sind, dann zusätzlich eine Vollmacht des Antragstellers
    • sämtliche Nachweise der Finanzierung

    Bevor Sie die letzte Rate ausgezahlt bekommen müssen Sie vorlegen:

    • Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht) mit Ihrer Unterschrift
      • wenn Sie nicht der Antragsteller sind, dann zusätzlich eine Vollmacht des Antragstellers

Sie müssen den Antrag auf Förderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Kino online und schriftlich bei der Filmförderungsanstalt (FFA) stellen:

  • Den Antrag stellen Sie online über das Antrags- und Meldungsportal der FFA. Dort können Sie auch alle erforderlichen Unterlagen hochladen.
  • Füllen Sie das Antragsformular elektronisch aus und senden Sie es ab. Danach drucken das versendete Antragsformular aus und unterschreiben es. Das unterschriebene Antragsformulars, schicken Sie innerhalb von 5 Tagen nach der Online-Antragstellung per Post an die FFA, um den Antrag rechtsverbindlich zu stellen.
  • Die FFA prüft Ihren Antrag. Wenn die FFA Ihren Antrag bewilligt, erhalten sie per Post einen Zuwendungsbescheid.
  • Sie beginnen jetzt mit der Maßnahme.
  • Hinweis:
    • Sie können gegebenenfalls auch beantragen mit Ihrer Maßnahme zu beginnen, bevor Ihr Zuwendungsbescheid ausgestellt wird.
  • Wenn Sie eine Rate ausgezahlt bekommen möchten, stellen Sie online den Antrag auf Ratenauszahlung und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch. Druckern Sie das elektronisch versendete Ratenauszahlungsformular aus und unterschreiben Sie es. Das unterschriebene Antragsformularschicken Sie per Post an die FFA.
  • Die FFA prüft Ihren Antrag auf Ratenauszahlung und überweist bei Vorliegen aller Nachweise die Rate.
  • Wenn Sie die Maßnahme abgeschlossen haben, stellen Sie online den Antrag auf Verwendungsnachweisprüfung verbunden mit der Auszahlung der letzten Rate bei der FFA:
  • Sie erstellen online einen Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht) und laden alle erforderlichen Unterlagen hoch. Füllen Sie das Formular für die Verwendungsnachweisprüfung elektronisch aus und senden Sie es ab. Danach drucken Sie das versendete Formular aus und unterschreiben es. Das unterschriebene Formular schicken Sie per Post an die FFA.
  • Die FFA prüft den Verwendungsnachweis und überweist bei Vorlage aller Nachweise die letzte Rate.

keine

  • für die Antragstellung: keine, Anträge können laufendgestellt werden
  • Verwendung der Mittel: innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung der Förderung
  • Vorlage Verwendungsnachweis: bei der Auszahlung der letzten Rate, spätestens jedoch 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes

Hinweise:
Sie dürfen erst mit der Maßnahme beginnen, wenn Ihr Antrag bewilligt wurde.
In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Fristen auf Antrag verlängert werden.

  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 8 Wochen

Hinweis:
Die Bearbeitungsdauer kann nur eingehalten werden, wenn der Antrag vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wird.
 

  • Widerspruch

Stand: 10.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien