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Alkoholsteuer; Bezahlung

Wenn Sie Alkohol oder alkoholhaltige Waren herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkoholsteuer bezahlen.

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Leistungsdetails

Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Alkohol und alkoholhaltige Waren erhoben wird. Dazu zählen unter anderem

  • Ethylalkohol,
  • Destillate und Spirituosen, zum Beispiel Whisky oder Gin,
  • Liköre oder auch
  • alkoholhaltige Waren, zum Beispiel Schnapspralinen mit einem hohen Alkoholgehalt oder Kandiszucker in Rum.

Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Für die Ermittlung der zu zahlenden Steuer wird gemessen, wie viel Alkohol hergestellt wird.

Die Steuer entsteht, sobald der Alkohol in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. In der Regel geschieht dies nach der Gewinnung durch eine sogenannte Alkoholabnahme oder – soweit der Alkohol nach der Gewinnung unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gelagert wird – durch die Entnahme aus dem Steuerlager. Ein Alkoholsteuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkoholerzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Alkohol aus einem anderen Land nach Deutschland eingeführt wird.

Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Der Regelsteuersatz beträgt für 100 Liter reinen Alkohol 1.303 EUR.

In manchen Fällen sind ermäßigte Steuersätze möglich, zum Beispiel beim sogenannten Abfindungsbrennen oder für kleine unabhängige Verschlussbrennereien, die höchstens 400 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr produzieren. Steuerbefreiungen sind unter anderem bei der gewerblichen Verwendung zur Herstellung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln mit geringem Alkoholgehalt möglich, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie müssen Alkoholsteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn

  • Sie ein Steuerlager mit Verschlussbrennerei besitzen, in dem Alkohol gewonnen wird,
  • Sie ein Steuerlager besitzen, aus dem die Alkoholerzeugnisse entnommen oder in dem die Alkoholerzeugnisse verbraucht wurden,
  • Sie "registrierter Empfänger" sind und die Alkoholerzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen oder
  • Sie an einer Herstellung von Alkoholerzeugnissen ohne die erforderliche Erlaubnis beteiligt waren.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie Alkohol in einer Verschlussbrennerei erzeugen:

    • Die Abfertigungsbeamtin oder der Abfertigungsbeamte erstellt bei der Alkoholabnahme einen Steuerbescheid.
    • Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

    Wenn Sie Alkohol aus Ihrem Steuerlager entnehmen oder Alkohol in Ihrem Steuerlager verbraucht wird oder wenn Sie als zugelassene Person nicht nur gelegentlich Alkohol beziehen:

    • Sie reichen eine Steuererklärung mit den folgenden Dokumenten ein:
      • Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1272)
      • Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1278). Das Formular 1278 ist in Formular 1272 enthalten.

    Wenn die Alkoholsteuer in einem anderen Zusammenhang entstanden ist:

    • Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall (Formular 1276)

Sie können die Alkoholsteuer per Post oder online melden.

Alkoholsteuer per Post melden:

Wie Sie die Alkoholsteuer anmelden, hängt davon ab, auf welche Weise die Steuer entsteht:

  • Die gesamte in einer Verschlussbrennerei erzeugte Alkoholmenge wird im Rahmen einer sogenannten Alkoholabnahme amtlich festgestellt und abgefertigt. Wenn Sie die abgenommene Alkoholmenge in den steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen lassen, erstellt der Abfertigungsbeamte oder die Abfertigungsbeamtin einen Steuerbescheid.
  • Wenn Sie Alkoholerzeugnisse auf andere Weise aus einem Steuerlager entnehmen, in diesem verbrauchen oder als "registrierter Empfänger" Alkoholerzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen, müssen Sie die Steuer selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben:
    • Laden Sie die erforderlichen Formulare über die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
    • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steuererklärung.
    • Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen; sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
    • Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
  • Wenn die Alkoholsteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben:
    • Verwenden Sie dazu das erforderliche Formular.
    • Die sonstigen Verfahrensschritte entsprechen denjenigen bei der monatlichen Anmeldung.
  • Wenn Sie Alkoholerzeugnisse aus einem Drittland einführen, geben Sie die Steueranmeldung im Rahmen der Zollanmeldung ab. Hierzu melden Sie in der Zollanmeldung ("Einheitspapier") die verbrauchsteuerrechtlichen Angaben an, gegebenenfalls auch unter Verwendung einer "Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern".

Alkoholsteuer online melden:

  • Um die Alkoholsteuer online zu melden, benötigen Sie ein Nutzerkonto für das Zoll-Portal.
  • Rufen Sie die Online-Meldung auf dem Zoll-Portal auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie die Steueranmeldung ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihre Steueranmeldung.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

  • keine
  • bei verspäteter Zahlung: Säumniszuschläge gemäß § 240 Absatz 1 Abgabenordnung

bei verspäteter Zahlung: Säumniszuschläge gemäß § 240 Absatz 1 Abgabenordnung

Abgabefrist

Abgabe der Steuererklärung:

  • bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 10. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt

Bezahlen der Steuer:

  • bei Verschlussbrennereien: spätestens 7 Tage, nachdem Ihnen der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde
  • bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
  • wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde: sofort

• in der Regel 1 Woche • Ausnahme: Wird eine amtliche Alkoholabnahme durchgeführt, wird der Steuerbescheid direkt erstellt. (1 Woche)

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand: 22.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen