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Teile der Landschaft, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien von z. B. Naturdenkmalen erfüllen, können als Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden.
Kantstr. 8
89231 Neu-Ulm
Postfach 1725
89207 Neu-Ulm
Berliner Allee 28
86153 Augsburg
86145 Augsburg
Im Interesse des Naturhaushalts oder zur Belebung des Landschaftsbildes können auch Landschaftsbestandteile durch Rechtsverordnung geschützt werden. Die als Landschaftsbestandteile geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder verändert werden.
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5b BayNatSchG für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) bis einschließlich 10 Hektar Größe zuständig.
Für geschützte Landschaftsbestandteile größer 10 Hektar sind gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5c BayNatSchG die höheren Naturschutzbehörden (= Regierungen) zuständig.
Die oberste Naturschutzbehörde kann großflächige, repräsentative Ausschnitte von Kulturlandschaften nach Anerkennung durch die UNESCO zu Biosphärenreservaten erklären. Gleichbedeutend ist die Bezeichnung Biosphärenregion.
Besonders eindrucksvolle Naturobjekte können als Naturdenkmäler festgesetzt werden.