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Alkoholsteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Alkoholerzeugnissen

Wenn Sie Umgang mit Alkoholerzeugnissen haben, die nicht versteuert sind, benötigen Sie in vielen Fällen eine Erlaubnis.  Dies ist der Fall beim Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen und Versenden von Alkoholerzeugnissen.

Formulare

Für Sie zuständig

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Leistungsdetails

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkoholerzeugnissen umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Lieferant. Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, oder auf andere, für die Erledigung und Einhaltung von Steuerbelangen relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Die Erlaubnis benötigen Sie unter anderem, wenn Sie zu den folgenden Gruppen gehören:

  • "Steuerlagerinhaber": Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Alkoholerzeugnisse. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
  •  "registrierte Empfänger": Sie empfangen Alkoholerzeugnisse, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, aus dem Ausland. Die Erlaubnis können Sie für Einzelfälle oder als Dauererlaubnis beantragen.
  •  "registrierte Versender": Sie versenden Waren, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, in andere Länder der Europäischen Union.

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Wenn Sie Waren empfangen oder versenden, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, oder wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit leisten.

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Betriebserklärung für ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Formular 1241)
    • bei Verschlussbrennereien zusätzlich: Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtungen oder der Anlagen zur Alkoholgewinnung und -reinigung (Formulare 1204 und 1205)
    • Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Erläuterungen

    Für die "Dauererlaubnis als registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Warenverzeichnis (Formular 2746)
    • Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift
    • Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren
    • gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen

    Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Warenverzeichnis (Formular 2737)
    • eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr
    • eine Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der Alkoholerzeugnisse

    Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie das passende Formular für den Hauptantrag über die Internetseite der Zollverwaltung:
    • "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse oder Alkopops" (Formular 1240)
    • "Antrag – registrierter Empfänger, Dauererlaubnis" (Formular 2745)
    • "Antrag – registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728)
    • "Antrag – registrierter Versender" (Formular 2736)
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus, stellen Sie alle benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Für die Erlaubnis entstehen keine Kosten. Gegebenenfalls müssen Sie eine Sicherheit leisten.

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand: 22.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen