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Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten

Steuerberatern/Steuerberaterinnen ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

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Leistungsdetails

Steuerberater/Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist.

Ihnen ist daher eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.

Eine Ausnahmegenehmigung kann insbesondere erteilt werden bei

  • Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten,
  • Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind; dabei ist sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden,
  • gewerblichen Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind,
  • vorübergehendem Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters,
  • Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Erläuterung, warum durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist
    • Gesellschaftsvertrag/Satzung
    • Nachweis Versicherungsschutz für beabsichtigte Tätigkeit
    • gegebenenfalls sonstige Nachweise (z.B. Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, Organigramm)

Die Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder online beantragt werden.

Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren fällig, deren Höhe je nach zuständiger Steuerberaterkammer unterschiedlich ist.

keine

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 18.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat