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Bildschirmbrille für Schulpersonal; Beantragung

Verwaltungskräfte und Lehrkräfte können spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmen bei der zuständigen personalverwaltenden Stelle beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Verwaltungskräfte und Lehrkräfte, die in einer staatlichen Schule oder einem staatlichen Schulamt an Bildschirmen arbeiten, haben Anspruch auf augenärztliche Untersuchungen. Falls die Untersuchung ergibt, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreichend/nicht geeignet ist, besteht ein Anspruch auf spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

Die Kosten für Untersuchung und Bildschirmbrille trägt der Arbeitgeber/Dienstherr. Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.

Der jeweilige Antrag ist bei der in „Zuständigkeiten“ aufgeführten personalverwaltenden Stelle einzureichen.

Bitte beachten Sie vor Auftragsvergabe, dass der gewählte Optiker in der Optikerliste des Landesinnungsverbandes (siehe unter „Weiterführende Links“) aufgeführt ist, da sonst keinerlei Erstattung erfolgen kann.

Zuständigkeiten

Personalverwaltende Stelle ist bei

  • Grund- und Mittelschulen: die jeweilige zuständige Bezirksregierung
  • allgemeinbildenden/beruflichen Förderschulen und Schulen für Kranke: die jeweilige zuständige Bezirksregierung
  • Beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS und Berufsfachschulen des Gesundheitswesens): die jeweilige zuständige Bezirksregierung
  • Schulleitungen der Beruflichen Schulen (einschließlich deren Vertretungen): das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
  • Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
    • verbeamtete Lehrkräfte: die jeweilige zuständige Bezirksregierung
    • tarifbeschäftigte Lehrkräfte: das Bayerische Landesamt für Schule
  • Schulleitungen der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (einschl. deren Vertretungen): das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
  • Berufliche Oberschulen (FOS/BOS)
    • verbeamtete Lehrkräfte: das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
    • tarifbeschäftigte Lehrkräfte: das Bayerische Landesamt für Schule
  • Realschulen
    • verbeamtete Lehrkräfte: das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
    • tarifbeschäftigte Lehrkräfte: das Bayerische Landesamt für Schule
  • Gymnasien einschließlich Kollegs
    • verbeamtete Lehrkräfte: das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
    • tarifbeschäftigte Lehrkräfte: das Bayerische Landesamt für Schule

Die Notwendigkeit einer geeigneten Bildschirmbrille muss ärztlicherseits festgestellt werden. Dazu bedarf es der abgestimmten Zusammenarbeit von der den Sehtest durchführenden Person, Augenärztin/Augenarzt und Optikerin/Optiker.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • vollständig ausgefülltes und von allen Beteiligten unterzeichnetes Antragsformular
    • Rechnung der Optikerin/des Optikers
    • Verordnung der Augenärztin/des Augenarztes

Der vollständig ausgefüllte und von allen Beteiligten unterschriebene Antrag auf Gewährung einer Bildschirmbrille ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen personalverwaltenden Stelle einzureichen. Dies ist bei

  • Grund- und Mittelschulen: die jeweilige zuständige Bezirksregierung
  • allgemeinbildenden/beruflichen Förderschulen und Schulen für Kranke: die jeweilige zuständige Bezirksregierung
  • Beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS und Berufsfachschulen des Gesundheitswesens): die jeweilige zuständige Bezirksregierung
  • Schulleitungen der Beruflichen Schulen (einschließlich deren Vertretungen): das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
  • Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
    • verbeamtete Lehrkräfte: die jeweilige zuständige Bezirksregierung
    • tarifbeschäftigte Lehrkräfte: das Bayerische Landesamt für Schule
  • Schulleitungen der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (einschl. deren Vertretungen): das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
  • Berufliche Oberschulen (FOS/BOS)
    • verbeamtete Lehrkräfte: das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
    • tarifbeschäftigte Lehrkräfte: das Bayerische Landesamt für Schule
  • Realschulen
    • verbeamtete Lehrkräfte: das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
    • tarifbeschäftigte Lehrkräfte: das Bayerische Landesamt für Schule
  • Gymnasien einschließlich Kollegs
    • verbeamtete Lehrkräfte: das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
    • tarifbeschäftigte Lehrkräfte: das Bayerische Landesamt für Schule

Die personalverwaltende Stelle prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, setzt den Erstattungsbetrag fest und veranlasst die Auszahlung.

keine

keine

Vor Erteilung des Auftrags an einen Optiker prüfen Sie bitte unbedingt, ob dieser in der Optikerliste des Landesinnungsverbandes (siehe unter „Weiterführende Links“) aufgeführt ist, da sonst keinerlei Erstattung erfolgen kann.

Vor der augenärztlichen Untersuchung händigen Sie der Augenärztin/dem Augenarzt bitte die „Bescheinigung zur Vorlage beim Augenarzt“ (siehe unter "Formulare) aus; die Augenärztin/der Augenarzt rechnet in aller Regel unmittelbar mit der personalverwaltenden Stelle ab.

Widerspruch bzw. Klage zum Verwaltungsgericht; Klage zum Arbeitsgericht

Stand: 17.04.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus