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Kaffeesteuer; Anzeige der steuerfreien Beförderung

Wenn Sie Kaffee steuerfrei befördern wollen, müssen Sie dies der Zollverwaltung mitteilen beziehungsweise entsprechend belegen können.

Formulare

Für Sie zuständig

Hauptzollamt München

Hausanschrift

Sophienstraße 6
80333 München

Postanschrift

Postfach 200945

80009 München

Telefon

+49 89 5995-00

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Befördern Sie Kaffee, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Kaffeesteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In bestimmten Fällen können die Erzeugnisse nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden.

Möglich ist die Beförderung unter Steueraussetzung

  • innerhalb des deutschen Steuergebiets aus einem Steuerlager
    • in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • zu einer Person, die mit den Erzeugnissen kaffeehaltige Waren herstellen darf. 
    • zu Begünstigten. Begünstigte sind zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
  • innerhalb des deutschen Steuergebiets durch registrierte Versender, zum Beispiel nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarkts, also einem Drittland
    • in ein Steuerlager. 
    • zu einer Person, die mit den Erzeugnissen kaffeehaltige Waren herstellen darf. 
    • zu Begünstigten. 
  • aus einem anderen EU-Mitgliedstaat 
    • in ein Steuerlager.
    • zu einer Person mit Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren.
  • an Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat
    • aus einem deutschen Steuerlager.
    • von einem registrierten Versender zum Beispiel nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland.
  • in ein Drittland
    • aus einem deutschen Steuerlager.
    • durch einen registrierten Versender in Deutschland.  
    • Der Kaffee kann dabei entweder unmittelbar oder über das Gebiet weiterer EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden schriftlich melden beziehungsweise leicht nachprüfbar buchmäßig nachweisen, wenn Sie den Kaffee unter Steueraussetzung befördern. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.

  • Sie können Kaffee unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung befördern, wenn Sie ein Steuerlager haben oder registrierter Versender sind. Für beides benötigen Sie eine Zulassung durch das Hauptzollamt. 
  • Sie müssen der Zollverwaltung jede Beförderung von Kaffee innerhalb des deutschen Steuergebiets melden beziehungsweise Beförderungen in und aus anderen EU-Mitgliedstaaten und in Drittländer nachweisen. Dafür müssen Sie regelmäßig Aufzeichnungen machen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen in folgenden Fällen Aufzeichnungen über die Beförderung des Kaffees machen:

    • Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat? Sie müssen Folgendes notieren und dem Hauptzollamt auf Nachfrage vorweisen:
      • den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
      • die Kaffeeart,
      • die Kaffeemenge,
      • den Ort und den Tag der Lieferung,
      • das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
      • die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat sowie
      • den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat
    • Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden den Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat über einen Empfänger, der sich zunächst noch im deutschen Steuergebiet befindet? Sie müssen dem Hauptzollamt auf Nachfrage zusätzlich Folgendes vorweisen:
      • eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten
      • eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern
    • Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Versender und Sie wollen Kaffee in ein Drittland ausführen? Das Versenden müssen Sie mit einem Beleg nachweisen, der folgende Angaben enthält:
      • den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
      • die Kaffeeart,
      • die Menge des ausgeführten Kaffees,
      • den Ort und Tag der Ausfuhr sowie
      • eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.

Wenn Sie Kaffee im deutschen Steuergebiet befördern:

  • Gehen Sie auf die Webseite der Zollverwaltung in den Bereich „Service“ auf die Unterseite „Formulare und Merkblätter“.
  • Über die Suche gelangen Sie zum Formular 2750 „Begleitdokument (ohne Energieerzeugnisse)“.
  • Füllen Sie das Formular aus und drucken Sie insgesamt 4 Exemplare aus.
    • Sie sind Steuerlagerinhaber? Dann nehmen Sie Exemplar 1 zu ihren Lageraufzeichnungen.
    • Sie sind registrierter Versender? Dann legen Sie Exemplar 1 dem Hauptzollamt vor, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist.
  • Alle weiteren Exemplare müssen während des Transports mitgeführt werden.
  • Übergeben Sie Exemplar 2, 3 und 4 beim Eintreffen am Zielort dem Empfänger.
  • Exemplar 2 ist für den Empfänger bestimmt.
  • Auf den Exemplaren 3 und 4 bestätigt der Empfänger den Erhalt der Ware und übermittelt die Dokumente im Anschluss an das zuständige Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Papiere. Es behält ein Exemplar ein und gibt das Exemplar 4 zurück an den Empfänger.
  • Exemplar 4 muss der Empfänger nun zurück an den Versender schicken beziehungsweise bei Verschickung vom Ort der Einfuhr an das dort zuständige Hauptzollamt.
  • Wenn Sie innerhalb des Steuergebiets an Begünstigte liefern, müssen Sie zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung ausfüllen.

Wenn Sie Kaffee aus oder in andere EU-Mitgliedstaaten befördern:

  • Sie sind Steuerlagerinhaber und empfangen Kaffee? Dann müssen Sie das in Ihrem Lagerbuch eintragen.
  • Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat? Dann müssen Sie den Kaffee unverzüglich ausliefern und Aufzeichnungen machen. 
  • Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden den Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat über einen Empfänger, der sich zunächst noch im deutschen Steuergebiet befindet? Dann muss der Empfänger die Erzeugnisse unverzüglich in den anderen EU-Mitgliedstaat befördern. Sie müssen die Aufzeichnungen vorweisen können.
  • Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen Sie den Kaffee vorführen.

Wenn Sie Kaffee in ein Drittland ausführen:

  • Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Sie wollen Kaffee in ein Drittland ausführen? Dann müssen Sie die Erzeugnisse unverzüglich ausführen. Beim Versenden müssen Sie einen Beleg nachweisen. 

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Für die Entgegennahme der Meldung entstehen keine Kosten.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.

Bei Beförderung von Kaffee 

innerhalb des deutschen Steuergebiets:

  • Abgabe der Bescheinigung: unverzüglich

in einen anderen EU-Mitgliedstaat:

  • Auslieferung der Erzeugnisse: unverzüglich
  • Notieren des Abgangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:

  • Notieren des Eingangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich

in ein Drittland:

  • Notieren des Abgangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich

Stand: 22.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen