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Wenn Sie Umgang mit unversteuerten Kaffee haben oder kaffeehaltige Waren damit herstellen nicht nur gelegentlich aus einem anderen EU-Staat beziehen möchten, benötigen Sie dafür in der Regel eine Erlaubnis.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Der Kauf und Verkauf von bestimmten Genussmitteln sind in der Regel steuerpflichtig. Dazu gehört auch Kaffee. Für den Umgang mit unversteuerten Kaffee brauchen Sie deshalb eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu,
Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden, ob bestimmte Anforderungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, etwa im Hinblick auf
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:
Besondere zusätzliche Anforderungen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsformular.
Für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber in doppelter Ausführung:
Für die Erlaubnis als Versandhändler:
Für die Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers:
Für die Erlaubnis als registrierter Versender in doppelter Ausführung:
Für die Erlaubnis zum nicht nur gelegentlichen Bezug von Kaffee/kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken:
Für die Erlaubnis zum Empfang zur Herstellung kaffeehaltiger Waren:
Die Erlaubnis müssen Sie online über das Zoll-Portal oder per Post beantragen:
Erlaubnis online beantragen:
Verfahrensablauf per Post:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder als Versandhändler, Steuervertreter eines Versandhändlers oder Dauerbezieher stellen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 bis 3 Wochen. Sie hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Wenn Sie Kaffee steuerfrei befördern wollen, müssen Sie dies der Zollverwaltung mitteilen beziehungsweise entsprechend belegen können.
Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren nachweislich versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Kaffeesteuer erhalten.
Wenn Sie gewerblichen Umgang mit Kaffee oder kaffeehaltigen Waren haben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kaffeesteuer bezahlen.