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Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel; Beantragung eines Braille-Aufklebers

In der Sehfähigkeit beeinträchtigte Personen können einen transparenten Aufkleber mit Brailleschrift für die Rückseite des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels bei ihrer zuständigen Gemeinde bzw. Ausländerbehörde beantragen.

Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Buch

Leistungsdetails

Seit 01.09.2021 kann auf Antrag der Dokumenteninhaberin oder des Dokumenteninhabers ein transparenter Braille-Aufkleber mit der Aufschrift „ad“ (Ausweisdokument) auf den Personalausweis, die eID-Karte oder auf dem elektronischen Aufenthaltstitel auf der Rückseite der Ausweis-Karte aufgebracht werden.

Der Aufkleber mit Brailleschrift soll die Unterscheidung von Personalausweis, eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel von anderen Karten im Scheckkartenformat, beispielsweise im Portemonnaie, erleichtern.

  • Stellung eines formlosen Antrags bei der jeweils zuständigen Behörde (Personalausweis- und eID-Karte-Behörden, also die Gemeinden des (Haupt-)Wohnsitzes, sowie für den elektronischen Aufenthaltstitel die Ausländerbehörden)
  • Inhaber eines Personalausweises, einer eID-Karte oder eines elektronischen Aufenthaltstitels

  • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel

Der Aufkleber wird nur auf Antrag der Ausweis- bzw. Karteninhaberinnen und -inhaber auf der Rückseite des Ausweisdokuments angebracht.

keine

Der Braille-Aufkleber kann sofort bei Ausgabe des Ausweisdokumentes oder zu einem späteren Zeitpunkt angebracht werden.

Der Aufkleber mit Brailleschrift wird im Rahmen der persönlichen Beantragung eines Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt auf das Dokument aufgebracht.

Stand: 03.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration