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Um Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln zu dürfen, müssen Sie Ihre fachliche Qualifikation nachweisen. In der Regel erfolgt dieser Nachweis durch das erfolgreiche Ablegen der Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Um Ihr Gewerbe als Immobiliardarlehensvermittler zu beantragen zu können, müssen Sie Ihre Sachkunde nachweisen. Hierfür können Sie eine Sachkundeprüfung ablegen.
Wenn Sie die Sachkundeprüfung ablegen möchten, müssen Sie sich zunächst bei einer Industrie- und Handelskammer zu einem bestimmten Prüfungstermin anmelden.
Die Prüfung wird an maximal acht bundeseinheitlichen Terminen angeboten. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im schriftlichen Teil der Prüfung müssen Sie die notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse nachweisen, beispielsweise hinsichtlich Verbraucherrechten und Fachbegriffen.
Im praktischen Teil müssen Sie ein simuliertes Kundenberatungsgesprächs durchführen.
Sie müssen keine formalen Voraussetzungen erfüllen, um sich zu der Prüfung anzumelden, für eine erfolgreiche Teilnahme sollten Sie sich jedoch intensiv inhaltlich vorbereiten.
Sie können vom praktischen Teil befreit werden, wenn Sie über eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Versicherungsvermittler verfügen oder zumindest bereits die praktische Prüfung für einen dieser Berufe abgelegt haben.
Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind.
Nach Bestehen der Prüfung stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung darüber aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhalten Sie darüber einen Bescheid, in dem auf die Wiederholungsmöglichkeit hingewiesen wird.
Sie melden sich bei einer Industrie- und Handelskammer Ihrer Wahl mit einem Anmeldeformular oder über eine Anmeldemaske für die Sachkundeprüfung an.
Mit dem Sachkundenachweis können Sie dann die Erlaubnis für Ihr Gewerbe als Immobiliardarlehensvermittler beantragen.
Die Anmeldefrist zur Sachkundeprüfung wird von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer festgelegt.