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Für die Abgabe bestimmter gefährlicher (z. B. akut toxischer) Stoffe ist eine einschlägige Sachkunde Voraussetzung. Der Sachkundenachweis wird durch das Ablegen der angebotenen Prüfung erbracht. Sie müssen sich für die Prüfung anmelden.
Wer Stoffe oder Gemische abgibt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)
muss die Sachkunde nach § 11 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachweisen.
Die Sachkunde wird nachgewiesen durch eine Prüfung beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern. Zur Teilnahme an der Prüfung ist eine Anmeldung erforderlich.
Keine Sachkundeprüfung abzulegen brauchen Sie, falls Sie eine der in § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV genannten anderweitigen Qualifikationen erworben haben:
oder nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Sachkundeprüfung entspricht.
Zum Nachweis der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV gibt es je nach Art der Chemikalien, die Sie abgeben wollen, folgende unterschiedliche Prüfungsumfänge:
Die Prüfung besteht aus einem Grundprüfungsteil für alle Prüfungsformen (GFK I) und einem oder zwei Zusatzteilen gemäß den Fragenkomplexen, GFK II und III des gemeinsamen Fragenkataloges der Länder (GFK).
Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung muss über das Online-Verfahren erfolgen.
Eine Anmeldebestätigung mit Informationen zu Prüfungsort, Prüfungszeit und weiteren Hinweisen wird an die im Online-Verfahren angegebene E-Mail Adresse gesendet.
Termine für Prüfungen werden regelmäßig auf der Internetseite der Regierung von Niederbayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").
Für die Abgabe oder die Bereitstellung bestimmter Stoffe oder Gemische ist je nach Empfängerkreis eine Erlaubnis bzw. Anzeige erforderlich.