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Der Freistaat Bayern erstattet den bay. Kommunen und freiw. Hilfsorganisationen die ihnen anlässlich des Katastropheneinsatzes vom 11.Nov 2021 bis einschließlich 11.Mai 2022 zur Bewältigung der Corona-Pandemie und der sog. „Ukraine-Krise“ entstandenen Einsatzkosten.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Strandbadstr. 2
82319 Starnberg
82317 Starnberg
Maximilianstraße 39
80538 München
Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
80534 München
Ausgleich der Einsatzkosten, die den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen in Bayern bei der Bewältigung der Katastrophenlage „Corona-Pandemie“ ab dem 11. November 2021 und ab dem 10. März 2022 um die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erweiterten Katastrophe entstanden sind bzw. in diesem Zeitraum veranlasst wurden. Der Erstattungszeitraum endete mit Ablauf des 11. Mai 2022.
Erstattet werden insbesondere Aufwendungen für folgende typischen Einsatzmaßnahmen:
Erstattungen werden ohne Eigenbeteiligung für Aufwendungen gewährt, die
Eine Erstattung der pandemie-bedingten Kosten entfällt, wenn die Aufwendungen durch andere Mittel ausgeglichen werden (zum Beispiel Verrechnung) beziehungsweise ausgeglichen werden können (zum Beispiel durch die Sozialversicherungsträger, Pflegekasse für Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen). Die Feststellung der Katastrophe ändert nichts an zivil- oder öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflichten. Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.
Die Erstattung der Kosten erfolgt ohne Rechtanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung stehenden Mittel. Daneben oder darüberhinausgehend ist eine Erstattung von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds nicht möglich. Die Erstattung der Aufwendungen aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erfolgt aus dem Staatshaushalt.
Die einzelnen Erstattungsvoraussetzungen können der Richtlinie zur Erstattung der Ausgaben der Katastrophenbewältigung für die vom 11.November 2021 bis zum 11.Mai 2022 aufgrund der Corona-Pandemie festgestellte und ab dem 10.März 2022 um die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ausgeweitete Katastrophe (SARS-CoV-2-und-Ukraine-Einsatzausgabenerstattungsrichtlinie). Diese finden Sie in dem Bereich „Rechtsgrundlagen“.
Die Anträge sind mit Sachbericht bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese leitet diese nach einer Vorprüfung an die Regierung weiter, die über die Anträge entscheidet.
Überregional tätige zur Katastrophenhilfe Verpflichtete Organisationen (deren Zuständigkeitsbereich mehr als vier Kreisverwaltungsbehörden umfasst) reichen ihren Antrag direkt bei der für den Ort ihres Sitzes zuständigen Regierung ein.
Zu abgeschlossenen Zeiträumen können vollständige und abschließende Anträge gestellt werden. Das Nachreichen weiterer Kosten ist grundsätzlich nicht zulässig.
Anträge auf Erstattungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind bis zum 30. November 2023 zu stellen.
Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist es, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.