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Wenn Ihnen oder Ihren Vorfahren während der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung beantragen.
Dieses Formular müssen Sie unterschreiben und persönlich bei der zuständigen Stelle einreichen
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sie ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.
Sie können wiedereingebürgert werden, wenn Ihnen in der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Wenn Sie Abkömmling einer solchen Person sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Einbürgerung.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die (Wieder-)Einbürgerung erfüllen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Danach besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.
Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie Ihren Antrag auf (Wieder-)Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung schriftlich oder persönlich (Termin) bei Ihrer örtlich zuständigen Auslandsvertretung oder schriftlich und online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen.
Hinweis:
Wenn Sie bereits in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte für ein Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit an die für Ihren Wohnsitz zuständige kommunale Staatsangehörigkeitsbehörde.
Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung können stellen:
oder
Weitere Voraussetzungen:
oder
und
Hinweis:
Ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ausbürgerung entzogen worden, sondern hat der Vorfahr sie im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen verloren, kann eine Einbürgerung nach § 15 StAG (Wiedergutmachungseinbürgerung nach Verfolgung) in Frage kommen.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Die Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung
Online-Antragstellung
Abschluss des Verfahrens (schriftlich und Online):
keine
Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen Kosten entstehen können.
keine
Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
Ausländer, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Wenn Sie im Ausland leben, schon einmal deutsch waren und es wieder werden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung beantragen.