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Unterhaltsvorschuss; Beantragung

Sie können einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind und der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

Für Sie zuständig

Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Unterhalt / Beistandschaft

Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

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86633 Neuburg a.d.Donau

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86633 Neuburg a.d.Donau

Telefon

+49 8431 57-0

Leistungsdetails

Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag den Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet. 
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich maximal:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2023: 250 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.

Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Das Kind

  • erhält keinen, wenig oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des Betrags des Unterhaltsvorschusses liegen,
  • lebt in Deutschland,
  • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt.

Besondere zusätzliche Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.

Kein Anspruch besteht deshalb beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt oder das Kind wird vom anderen Elternteil erheblich mitbetreut.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat wieder geheiratet.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
  • Die Mutter, die nicht mit dem Vater verheiratet ist, wirkt bei der Feststellung der Vaterschaft und seines Aufenthalts nicht mit.
    Zur Mitwirkung gehört auch, dass die Mutter bereits ab Feststellung der Schwangerschaft alles Zumutbare unternimmt, den Vater ausfindig zu machen.

Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden bestimmte Einnahmen angerechnet, insbesondere

  • erhaltene Unterhaltszahlungen
  • Waisenbezüge
  • bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, eigene Einkünfte.

  • Zentrale Unterlagen sind
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Personalausweis oder Reisepass des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindern bzw. Eltern: Ausweis und ein gültiger Aufenthaltstitel
    • Meldebestätigung (oder ggf. Zustimmung zur Auskunft durch die Meldebehörde)
  • sowie beispielsweise je nach Einzelfall
    • Unterhaltstitel (z. B. aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil oder Beschluss)
    • Scheidungsurteil
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Nachweise über
      • Unterhaltszahlungen
      • Mahnungen zu Unterhaltszahlungen
    • Jobcenterbescheide (bei Kindern ab 12 Jahren)
    • Schulbescheinigung (bei Kindern ab 15 Jahren)
    • Bescheid zur Halbwaisenrente
    • Bewilligungs-/Aufhebungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen

    Je nach Konstellation im Einzelfall können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Nachweise anderer Behörden können eventuell durch Zustimmung zur Auskunftserteilung durch diese Behörde ersetzt werden. Informationen hierzu gibt es bei der Unterhaltsvorschussstelle.

     

  • Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. Eine elektronische Antragstellung ist möglich, wenn die Behörde ein entsprechendes Online-Verfahren bereitstellt.
  • Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") sind vom Einzelfall abhängig.

Der Unterhaltsvorschuss kann auch für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt schon erfüllt waren und bereits Unterhalt vom anderen Elternteil eingefordert wurde. 

Sie sind verpflichtet das Jugendamt über alle Veränderungen zu informieren, zum Beispiel wenn

  • Sie umziehen,
  • Sie heiraten,
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht,
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
  • Ihnen der bislang unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird, 
  • Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht und sich das Einkommen des Kindes ändert oder
  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt.

Wichtig sind die Hinweise im Antragsformular, Merkblatt und Bescheid der Unterhaltsvorschussstelle.

(Fakultatives) Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliche Klage; 
wichtige Hinweise z.B. zu Fristen und Zuständigkeiten finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden der Unterhaltsvorschussstellen

  • Unterhalt; Beantragung der Festsetzung

    Das Amtsgericht - Familiengericht ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen.

  • Unterhaltsverpflichtung; Öffentliche Beurkundung

    Eine Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.

Stand: 29.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales