Logo Bayernportal

Kraftfahrzeug; Beantragung der Neuzulassung

Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Dies erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, sowie um den Halter oder Fahrer feststellen zu können.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Aschaffenburg

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EU-Typgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.

Fahrzeugen ohne eine Zulassungsbescheinigung Teil II müssen durch die Zulassungsbehörde identifiziert werden. Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung auch aus anderen Gründen verlangen.

 

Informationen über die Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".

 

Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Sie können aber auch eine andere Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) nach Verfügbarkeit gegen Gebühr beantragen.

Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen oder der Hersteller muss einen elektronischen Datenabruf ermöglicht haben.

Vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), müssen für die Zulassung des Kraftfahrzeugs durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes vorher abgenommen werden.

Erstzulassungen können auch internetbasiert durchgeführt werden.

Voraussetzung dafür ist eine Anmeldung über ein Bürgerkonto mit einer entsprechenden Authentifizierung (elektronischer Personalausweis, Aufenthaltstitel mit ID-Funktion oder Elsterzertifikat). Außerdem muss eine Zulassungsbescheinigung Teil II mit hinterlegten Sicherheitscode vorliegen. Das Fahrzeug muss einem EU-Typ entsprechen und die Hersteller einen entsprechenden Datensatz hinterlegt haben (er ist dazu verpflichtet, wenn er nach dem 1.10.2019 eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben hat). Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) abrufbar sein.

Der Vorgang wird internetbasiert geprüft und das Fahrzeug wird – bei Vorliegen aller Vorliegen aller Voraussetzungen - automatisiert zugelassen. Sie können dann einen vorläufigen Zulassungsnachweis abrufen. Diesen können Sie dann ausgedruckt im Fahrzeug mitführen bzw. auslegen. Die Kennzeichenschilder ohne Stempelplaketten müssen Sie am Fahrzeug anbringen. Für einen Zeitraum von längstens zehn Tagen können Sie das Fahrzeug so im Inland fahren.

Wenn Ihnen die Zulassungsunterlagen auf dem Postweg zugehen, müssen Sie die Prüf- und Stempelplaketten anbringen.

Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

 

Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links". 

 

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original oder als Datenabruf
  • Kaufvertrag oder anderen Nachweis der Verfügungsberechtigung
    (wenn Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden muss)
  • amtliches Ausweispapier
  • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes)
  • Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Antragstellung durch einen Minderjährigen

Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis/EU-Typgenehmigung müssen Sie 30,00 EUR bezahlen.

Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, weil diese nicht zum Abruf zur Verfügung stehen, fallen zusätzlich 15,30 EUR.

Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass ein Wunschkennzeichen beantragt wird, um 10,20 EUR.

Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.

Die internetbasierte Erstzulassung kostet 13,10 EUR. Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.

Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (3,80 EUR falls noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde). Hinzu kommen ggf. Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 EUR) und Reservierung (2,60 EUR).

Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.

grundsätzlich keine

Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, kann die Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes durchzuführen. Diese Untersuchung dient auch dem Zweck festzustellen, ob das Fahrzeug noch den bei der Zulassung gültigen technischen Vorschriften entspricht.

  • Kraftfahrzeug; Informationen zur Fahrzeugzulassung

    Kraftfahrzeuge mit einer durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines E-Kennzeichens

    Mit dem E-Kennzeichen hat man die Möglichkeit besonders gekennzeichnete Parkplätze zu benutzen oder dafür freigegebene Straßenzüge zu befahren. Das Fahrzeug muss ein reines Elektrofahrzeug sein oder als Hybridfahrzeug besondere Anforderungen erfüllen.

  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Oldtimerkennzeichens
    Historische Kraftfahrzeuge finden immer mehr Freunde. Doch wie bringt man die geliebten Oldtimer auf die Straße? Vom beabsichtigten Verwendungszweck und von der Zahl der Fahrzeuge hängt es ab, wie dies geschehen soll.
  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Saisonkennzeichens
    Manche Fahrzeuge werden oft nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Wenn dieser Zeitraum in jedem Jahr unverändert z.B. von April bis Oktober beibehalten wird, könnte sich die Zulassung auf ein Saisonkennzeichen empfehlen.
  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung und Reservierung eines Wunschkennzeichens
    Wünschen Sie sich für Ihr Kennzeichen eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombination, z. B. Ihre Anfangsbuchstaben, die Abkürzung Ihrer Firma oder Ihr Geburtsdatum oder auch die Kennzeichen eines früheren Zulassungsbezirks?
  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Informationen
    Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu.
Stand: 21.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr