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Bergbau; Meldung über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge

Betriebe die unter Bergaufsicht stehen, müssen dem zuständigen Bergamt Meldungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge übermitteln.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Betriebe die unter Bergaufsicht stehen sowie Gewinnungsbetriebe, Besucherbergwerke und Besucherhöhle, müssen dem zuständigen Bergamt aktuelle Daten für statistische Zwecke übermitteln.

Wenn die Beschäftigten silikogenen Stäuben ausgesetzt sind, müssen sie dies der Aufsichtsbehörde (Bergamt) melden.

Auch die Wiederanfahrt von Unfallverletzten muss dem zuständigen Bergamt gemeldet werden.

Die Daten für statistische Zwecke sind über die Formblätter unter "Formulare" zu übermitteln.

Die verschiedenen Fristen sind § 9 Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV) zu entnehmen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Bergbauliche Betriebe, bei denen die Beschäftigten mit silikogenen Stäuben ausgesetzt sind müssen dies bis zum 31. Januar der Aufsichtsbehörde (Bergamt) melden.

Wiederanfahrten von Unfallverletzten müssen auch bis 31. Januar gemeldet werden.

Stand: 01.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie