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Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wilhelm-Busch-Straße 2
95447 Bayreuth
Briefanschrift: Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Kronacher Str. 30
96215 Lichtenfels
Postfach 13 40
96203 Lichtenfels
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten zunächst sogenannte Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.
Halten sich AsylbLG-Leistungsberechtigte seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Die Art der Leistungsgewährung (Sachleistung, Bezahlkarte, Geldleistung, unbare Abrechnung etc.) ist u.a. abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt. Ansonsten grundsätzlich über Bezahlkarte.
Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 oder Abs. 4 des AufenthG besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 des AsylG durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.