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Jugendgerichtshilfe; Inanspruchnahme

In Deutschland beginnt die strafrechtliche Verantwortlichkeit („Strafmündigkeit“) mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Wenn junge Menschen straffällig werden, kann die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Besonderer Sozialdienst

Leistungsdetails

Geraten junge Menschen im Alter von 14 bis 21 Jahren mit dem Gesetz in Konflikt, können sie und ihre Eltern sich an die Jugendgerichtshilfe wenden.

Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gemäß § 52 SGB VIII („Jugendgerichtshilfe“ bzw. „Jugendhilfe in Strafverfahren“) gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes. Die Jugendgerichtshilfe ist in den gesamten Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens eingebunden. Sie begleitet die jungen straffälligen Menschen, unterstützt die Jugendgerichte sowie die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Die persönliche Lebenssituation des jungen Menschen steht bei allen Überlegungen im Vordergrund.

Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören insbesondere:

  • Information und Beratung über den Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens
  • möglichen Folgen der Straftat
  • Datenschutz und Vertrauensschutz
  • verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, bei Problemen und Schwierigkeiten in Schule, Beruf und Ausbildung, Familie und Wohnen, Freizeit sowie bei Schulden
  • Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht (jeweils unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit) in schriftlicher Form über die persönliche Lebensgeschichte und Lebenssituation, Zukunftsperspektiven, Hintergründe der Straftaten und mögliche Jugendhilfemaßnahmen
  • Unterstützung des jungen Menschen während des Jugendgerichtsverfahrens sowie des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung
  • Betreuung in der Untersuchungshaft und während der Strafhaft; ggf. Wiedereingliederung in die Gesellschaft und Resozialisation
  • Vermittlung und Begleitung von Jugendhilfemaßnahmen, wie ambulante Erziehungshilfe (z. B. Erziehungsbeistandschaften bzw. Betreuungsweisungen)

Ergänzung: Stadt Erlangen

Die Jugendhilfe im Strafverfahren begleitet Jugendliche und junge Volljährige, die noch nicht 21 Jahre alt sind, während des gesamten Strafverfahrens. Sie bringt die erzieherischen, sozialen und sonstigen in Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Jugendstrafverfahren zur Geltung und prüft frühzeitig, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.

Die Einleitung eines Strafverfahrens führt oft zu Verunsicherung und löst viele Fragen bei Jugendlichen, Heranwachsenden und deren Eltern aus. In dieser Situation versucht die Jugendhilfe im Strafverfahren zu helfen. Sie ist Anlaufstelle, sobald einem Jugendlichen (14 – 17 Jahre) oder Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) eine Straftat vorgeworfen wird. Die Jugendhilfe im Strafverfahren erklärt den Ablauf des Verfahrens, weist auf mögliche Folgen hin und versucht gemeinsam mit den jungen Menschen Lösungen zu erarbeiten.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren

  • ist erste Anlaufstelle "wenn's passiert ist".
  • erfüllt die gesetzliche Aufgabe des Jugendamtes in Strafverfahren gegen Jugendliche (14 – 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 – 20 Jahre) mitzuwirken (gemäß § 52 SGB VIII, § 38 JGG)
  • erhält immer eine Mitteilung, wenn einem Jugendlichen oder einem Heranwachsenden eine Straftat vorgeworfen wird
  • bietet Beratung für junge Menschen und deren Eltern an
  • begleitet junge Menschen vor, während und nach einem Strafverfahren
  • betreut junge Menschen in Untersuchungshaft und in Strafhaft
  • bespricht mit dem jungen Menschen die Lebenssituation und Zukunftsperspektiven
  • vermittelt bei Bedarf weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote
  • informiert über den Ablauf eines Strafverfahrens
  • klärt über die möglichen Folgen des Strafverfahrens auf
  • begleitet in der Hauptverhandlung
  • erstellt einen Bericht für die Staatsanwaltschaft und dem Gericht zur Lebenssituation
  • unterbreitet der Staatsanwaltschaft und dem Gericht einen Vorschlag zu pädagogischen Maßnahmen
  • organisiert und begleitet die vom Gericht angeordneten Weisungen und Auflagen

  • Welche Unterlagen benötigt werden, wird mit Ihnen individuell festgelegt.

Wenn Sie die Jugendgerichtshilfe in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich an das örtlich zuständige Jugendamt.

keine

keine

Stand: 14.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales