Logo Bayernportal

Strafbefehl; Einspruch

Strafbefehle können mit dem Einspruch angefochten werden.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Weiden i.d.OPf.

Amtsgericht Weiden i.d.OPf.
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d.OPf.

Postanschrift

Postfach 2751

92617 Weiden i.d.OPf.

Telefon

+49 961 3000-0

Leistungsdetails

In Strafsachen geringerer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft - außer bei Jugendlichen - anstelle der Erhebung einer Anklage bei der Strafrichterin bzw. dem Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung. Legt der Beschuldigte allerdings gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin ergehenden Urteil ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden; die Entscheidung kann daher für den Beschuldigten auch ungünstiger ausfallen.

Gegen den Strafbefahl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden.

Einspruch

Stand: 16.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz