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Die Strafkammern der Landgerichte entscheiden über die Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Strafurteile der Strafrichterin bzw. des Strafrichters und des Schöffengerichts.
Denisstraße 3
80335 München
80320 München
Otto-Gaßner-Str. 2
82319 Starnberg
Postfach 1101
82317 Starnberg
Welches Gericht und welcher Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache berufen ist, richtet sich nach dem Gesetz. Die Strafkammern des Landgerichts sind als Berufungsinstanz zuständig für die Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Strafrichterin bzw. des Strafrichters und des Schöffengerichts. Die Strafkammern entscheiden in diesen Verfahren in der Besetzung mit einem Berufsrichter (Vorsitzender) und zwei Schöffen (sog. "kleine Strafkammer").
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in dem Umfang, in dem es angefochten wurde. Hat also z.B. der Angeklagte seine Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte (etwa auf das Strafmaß) beschränkt, so werden auch nur diese Beschwerdepunkte überprüft. Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Berufung eingelegt hat.
Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Die Gebühren der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts für das Strafverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwälte bestimmen die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszugs (Amtsgericht) binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.