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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.
Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.
Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung
Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)
Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung
Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung
Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.
Sie müssen die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen. Sie erhalten entweder eine Berechtigungs- bzw. Ausnahmebewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Kosten liegen zwischen 50,00 und 1000,00 EUR.
Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
Befristet
Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.
Sie müssen die Bestellung oder Abberufung der Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.
Die Handwerkskammer stellt bei Eintragung in die Handwerksrolle eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist beim selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe notwendig. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation.
Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle nicht vorliegen, müssen Sie die Löschung der Daten aus der Handwerksrolle beantragen.
Sie können eine Auskunft aus dem Verzeichnis über den Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beantragen.