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Insolvenz; Beratung

Sie können sich von einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle oder einer geeigneten Person beraten lassen.

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Leistungsdetails

Überschuldete Privatpersonen (natürliche Personen) können beim Amtsgericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Zunächst muss allerdings eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht werden.

Überschuldete Bürgerinnen und Bürger, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, haben die Möglichkeit, sich an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle oder beispielsweise an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu wenden. Soweit die persönlichen Einkommensverhältnisse es erfordern, ist für die Beratung durch einen Rechtsanwalt ein Antrag auf kostenlose Rechtsberatung (Beratungshilfe) möglich, der beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist.

Bevor ein gerichtliches Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet werden kann, muss eine geeignete Person (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) oder eine geeignete Stelle (anerkannte Insolvenzberatungsstelle) bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattfand, aber scheiterte.

Sie sind überschuldet und streben ein Verbraucherinsolvenzverfahren an.

Wenden Sie sich an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle oder an eine geeignete Person (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) Ihrer Wahl.

keine

Sie müssen sich vor der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens beraten lassen.

  • Beratungshilfe; Beantragung

    Sie können Beratungshilfe beantragen, wenn Sie nicht das erforderliche Geld für rechtliche Hilfe in außergerichtlichen Verfahren oder einem obligatorischen Güteverfahren haben.

  • Insolvenzgeld; Beantragung

    Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig und kann Ihren Lohn nicht mehr bezahlen, können Sie Insolvenzgeld beantragen.

  • Schulden; Beratung

    Wenn Sie eine Beratung aufgrund Ihrer finanziellen Situation benötigen, dann können Sie die Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.

  • Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung; Beantragung
    Das Insolvenzrecht sieht für Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein eigenes Verbraucherinsolvenzverfahren vor, das unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren führen kann.
Stand: 11.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales